§ 18 - Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen (BinSchGG k.a.Abk.)

G. v. 27.09.1952 BGBl. I S. 641; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-5 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 18


§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert

In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Bußgeldsachen, die Rheinschiffahrtssachen sind, ist unter der in Artikel 37 Abs. 1 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte vorgesehenen Beschränkung statt der Berufung oder der Rechtsbeschwerde an das Rheinschiffahrtsobergericht auch die Anrufung der Zentralkommission in Straßburg zulässig.

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Zitierungen von § 18 Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 BinSchGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 BinSchGG
... Bestimmungen der Revidierten Rheinschiffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 und den §§ 15 bis 18 dieses Gesetzes nichts anderes ergibt. (2) Rheinschiffahrtssachen sind nur die in den ...


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