§ 18
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Bußgeldsachen, die Rheinschiffahrtssachen sind, ist unter der in Artikel 37 Abs. 1 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte vorgesehenen Beschränkung statt der Berufung oder der Rechtsbeschwerde an das Rheinschiffahrtsobergericht auch die Anrufung der Zentralkommission in Straßburg zulässig.
interne Verweise§ 14 BinSchGG ... Bestimmungen der Revidierten Rheinschiffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 und den §§ 15 bis 18 dieses Gesetzes nichts anderes ergibt. (2) Rheinschiffahrtssachen sind nur die in den ...
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