Änderung § 12 Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen vom 01.06.2007

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§ 12 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung
§ 12 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 7 Abs. 6 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 12


(Text alte Fassung)

In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vor den Schiffahrtsobergerichten kann jeder bei einem Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassene Rechtsanwalt die Vertretung übernehmen.

(Text neue Fassung)

(aufgehoben)

 



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