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Artikel 16 - Sanktionsdurchsetzungsgesetz II (SanktDG II k.a.Abk.)

Artikel 16 Änderung der Grundbuchordnung


Artikel 16 ändert mWv. 28. Dezember 2022 GBO § 12, § 13, § 133

Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes vom 31. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 12 Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Abschirmdienstes" ein Komma und die Wörter „der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung" eingefügt.

2.
Dem § 13 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat."

3.
In § 133 Absatz 5 wird nach dem Wort „Bundesnachrichtendienstes" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Abschirmdienstes" werden die Wörter „oder der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung" eingefügt.

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