Artikel 22 - Sanktionsdurchsetzungsgesetz II (SanktDG II k.a.Abk.)

Artikel 22 Änderung des Bundesmeldegesetzes


Artikel 22 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. Dezember 2022 BMG § 34

§ 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2022 (BGBl. I S. 1182) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 11 wird das Wort „oder" gestrichen.

2.
Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 eingefügt:

„12.
Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung oder".

3.
Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 13.

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Zitierungen von Artikel 22 Sanktionsdurchsetzungsgesetz II

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 22 SanktDG II verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SanktDG II selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG)
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Artikel 3 StARModG Folgeänderungen
... ersetzt. (3) Das Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 2 Nummer 5 ...


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