Änderung § 29 PStTG vom 06.12.2024

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 38 JStG 2024 am 6. Dezember 2024 und Änderungshistorie des PStTG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 29 PStTG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.12.2024 geltenden Fassung
§ 29 PStTG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 38 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 29 Anwendungsbestimmungen


(Text alte Fassung)

Die Pflichten nach den Abschnitten 2 und 3 sind erstmals für den Meldezeitraum zu beachten, der dem Kalenderjahr 2023 entspricht.

(Text neue Fassung)

1 Die Pflichten nach den Abschnitten 2 und 3 sind erstmals für den Meldezeitraum zu beachten, der dem Kalenderjahr 2023 entspricht. 2 § 6 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 38 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist auf Meldezeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen.

 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed