Die
Abgabenordnung, die zuletzt durch
Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 142 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 1, 3" durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.
- 2.
- In § 146 Absatz 2c werden die Wörter „Abs. 6, zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage angeforderter Unterlagen im Sinne des § 200 Abs. 1 im Rahmen einer Außenprüfung innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist nach Bekanntgabe durch die zuständige Finanzbehörde" durch die Angabe „Absatz 6" ersetzt.
B. v. 03.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 314
Bekanntmachung AOInkrBek ... Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730 ) geändert worden ist, wird hiermit bekannt gemacht, dass die technischen Voraussetzungen ...
B. v. 23.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 24
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen
G. v. 21.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 397