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Abschnitt 1 - Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz (VkBkmG)


Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Verkündungs- und Bekanntmachungsorgane des Bundes



(1) 1Das Bundesgesetzblatt ist das Verkündungsorgan des Bundes für Gesetze und Rechtsverordnungen. 2Das Bundesgesetzblatt ist außerdem das Bekanntmachungsorgan des Bundes, wenn durch Rechtsvorschrift die amtliche Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt vorgeschrieben ist.

(2) 1Der Bundesanzeiger ist ein Bekanntmachungsorgan des Bundes. 2Er hat einen amtlichen Teil. 3Dieser ist bestimmt für

1.
andere als die in Absatz 1 Satz 2 genannten amtlichen Bekanntmachungen der Behörden des Bundes, einschließlich Ausschreibungen und Hinweise, und

2.
amtliche Bekanntmachungen der Behörden der Länder, sofern die Bekanntmachung im amtlichen Teil des Bundesanzeigers durch Bundesgesetz oder Rechtsverordnung des Bundes vorgeschrieben ist.

4Der Bundesanzeiger kann weitere Teile für andere Bekanntmachungen enthalten.

(3) Das Bundesgesetzblatt und der Bundesanzeiger werden vom Bundesministerium der Justiz herausgegeben.


§ 2 Ausgabe und dauerhafte Bereithaltung im Internet



(1) 1Das Bundesgesetzblatt wird vom Bundesamt für Justiz auf der Internetseite www.recht.bund.de ausgegeben. 2Es wird dort vollständig und dauerhaft bereitgehalten.

(2) 1Der Bundesanzeiger wird vom Betreiber des Bundesanzeigers auf der Internetseite www.bundesanzeiger. de ausgegeben. 2Er wird dort vollständig und dauerhaft bereitgehalten.

(3) § 7 des Datennutzungsgesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2941, 2942, 4114) in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden.


§ 3 Verkündung und amtliche Bekanntmachung



(1) 1Die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen erfolgt jeweils durch die Ausgabe einer Nummer des Bundesgesetzblatts. 2Amtliche Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt erfolgen jeweils durch die Ausgabe einer Nummer des Bundesgesetzblatts. 3Jede Nummer des Bundesgesetzblatts trägt das Datum ihrer Ausgabe.

(2) 1Die amtlichen Bekanntmachungen im Bundesanzeiger erfolgen jeweils durch Ausgabe einer Nummer des amtlichen Teils des Bundesanzeigers. 2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.


§ 4 Freier Zugang



(1) 1Das Bundesgesetzblatt ist jederzeit frei zugänglich. 2Es kann unentgeltlich gelesen, ausgedruckt, gespeichert und verwertet werden.

(2) 1Der amtliche Teil des Bundesanzeigers ist jederzeit frei zugänglich. 2Er kann unentgeltlich gelesen, ausgedruckt und gespeichert werden.


§ 5 Benachrichtigungsdienste



1Für das Bundesgesetzblatt ist ein unentgeltlicher elektronischer Benachrichtigungsdienst bereitzustellen, der über jede Ausgabe einer neuen Nummer und deren Inhalt informiert. 2Gleiches gilt für den amtlichen Teil des Bundesanzeigers.


§ 6 Änderungsverbot; Löschung personenbezogener Daten; Berichtigungen



(1) Änderungen des Bundesgesetzblatts auf der Internetseite www.recht.bund.de und des amtlichen Teils des Bundesanzeigers auf der Internetseite www.bundesanzeiger. de sind vorbehaltlich des Absatzes 2 unzulässig.

(2) Müssen personenbezogene Daten aus Gründen ihres Schutzes gelöscht werden, so werden in der betreffenden Nummer des Bundesgesetzblatts oder des amtlichen Teils des Bundesanzeigers diese Daten unkenntlich gemacht und wird ein Hinweis auf Datum und Grund der Löschung angebracht.

(3) 1Die Berichtigung von offenbaren Unrichtigkeiten im Bundesgesetzblatt ist dort bekannt zu machen. 2Satz 1 gilt für den Bundesanzeiger entsprechend.


§ 7 Sicherung der Echtheit und Unverfälschtheit



(1) Jede Nummer des Bundesgesetzblatts, die nach § 3 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 1 ausgegeben wird, und jede Nummer des amtlichen Teils des Bundesanzeigers trägt ein qualifiziertes elektronisches Siegel nach Artikel 3 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44).

(2) 1Wird die Urschrift eines Gesetzes elektronisch zur Gegenzeichnung und Ausfertigung vorgelegt, so erfolgen diese jeweils durch qualifizierte elektronische Signatur nach Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014. 2Gleiches gilt auch für die Ausfertigung von Rechtsverordnungen und amtlichen Bekanntmachungen.