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Artikel 10 - 8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)

Artikel 10 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 SGG § 10, § 29, § 210

Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „den §§ 73b und 73c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter „§ 73b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 73c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der am 22. Juli 2015 geltenden Fassung" ersetzt und wird die Angabe „119b" durch die Angabe „119c" ersetzt.

2.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 120 Absatz 4" durch die Wörter „§ 75 Absatz 3c, § 111b Absatz 6, § 120 Absatz 4, § 132a Absatz 3 und § 132l Absatz 4" ersetzt und werden nach der Angabe „§ 76" die Wörter „des Elften Buches Sozialgesetzbuch und des Schiedsgremiums nach § 113c Absatz 4" eingefügt.

bb)
In Nummer 2 wird das Wort „sowie" durch das Wort „, gegenüber" ersetzt und werden nach dem Wort „Bundesvereinigung" die Wörter „und den Medizinischen Diensten sowie dem Medizinischen Dienst Bund" eingefügt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird die Angabe „§§ 129, 130b und 134" durch die Wörter „§§ 125, 129, 130b, 131, 134, 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Schlichtungsstelle nach § 319" und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
Klagen gegen Entscheidungen des Qualitätsausschusses nach § 113b Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie des erweiterten Qualitätsausschusses nach § 113b Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und gegen Entscheidungen des Bundesministeriums für Gesundheit nach § 113b Absatz 9 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gegenüber dem Qualitätsausschuss und dem erweiterten Qualitätsausschuss sowie über Klagen, welche die Mitwirkung an den Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund betreffen (§ 17 Absatz 1, §§ 18b, 112a Absatz 2, § 114a Absatz 7 und § 114c Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch)."

3.
§ 210 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Verfahren gegen Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 75 Absatz 3c, § 111b Absatz 6, § 132a Absatz 3, § 132l Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und des Schiedsgremiums nach § 113c Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die am 1. Januar 2023 anhängig sind, gehen in dem Stadium, in dem sie sich befinden, auf die Landessozialgerichte über. Satz 1 gilt nicht für Verfahren, die sich in der Hauptsache erledigt haben.

(3) Verfahren gegen Entscheidungen der Schiedsstellen nach den §§ 125, 131 und 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der Schlichtungsstelle nach § 319 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, des Qualitätsausschusses nach § 113b Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und des erweiterten Qualitätsausschusses nach § 113b Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie Klagen, welche die Mitwirkung an den Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund betreffen (§ 17 Absatz 1, §§ 18b, 112a Absatz 2, § 114a Absatz 7 und § 114c Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch), die am 1. Januar 2023 anhängig sind, gehen in dem Stadium, in dem sie sich befinden, auf das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg über. Satz 1 gilt nicht für Verfahren, die sich in der Hauptsache erledigt haben."



 

Zitierungen von Artikel 10 8. SGB IV-ÄndG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 8. SGB IV-ÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 8. SGB IV-ÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
Artikel 13 RDAufStG Folgeänderungen
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „4. Steuerberater, ...