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Artikel 20 - 8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)

Artikel 20 Weitere Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes


Artikel 20 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2019 SVG § 11b

§ 11b Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(3) Absatz 2 gilt auch für einen Zeitraum, für den nach § 11 Absatz 7 Satz 1 Übergangsgebührnisse nicht zustehen. Bei der Bemessung des Zuschusses ist in diesem Zeitraum das Versorgungskrankengeld als beitragspflichtige Einnahme zugrunde zu legen."

 
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Zitierungen von Artikel 20 8. SGB IV-ÄndG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 20 8. SGB IV-ÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 8. SGB IV-ÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 34 8. SGB IV-ÄndG Inkrafttreten
... 2 bis 10 am 1. Januar 2023 in Kraft. (2) Artikel 12 Nummer 10 Buchstabe a und Artikel 20 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft. (3) Die Artikel 18 und 22 Nummer 1 und ...