(1) Die Treuhänder, die nach § 4 des Dritten Umstellungsergänzungsgesetzes vom 22. Januar 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 33) bestellt worden sind, haben auf Anweisung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen (Bundesaufsichtsamt) die von ihnen verwalteten Vermögen nach Maßgabe dieses Gesetzes abzuwickeln.
(2) Die Erfüllung von Ansprüchen kann vom Zeitpunkt der Anweisung zur Abwicklung an nur nach Maßgabe dieses Gesetzes verlangt werden. § 5 Abs. 2 Satz 2 des Dritten Umstellungsergänzungsgesetzes bleibt unberührt.