Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

§ 1 - Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen (SoVwAbwG k.a.Abk.)

G. v. 21.03.1972 BGBl. I S. 465; aufgehoben durch Artikel 46 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Geltung ab 01.09.1972; FNA: 7601-13 Umstellungsrecht
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§ 1 Anweisung zur Abwicklung



(1) Die Treuhänder, die nach § 4 des Dritten Umstellungsergänzungsgesetzes vom 22. Januar 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 33) bestellt worden sind, haben auf Anweisung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen (Bundesaufsichtsamt) die von ihnen verwalteten Vermögen nach Maßgabe dieses Gesetzes abzuwickeln.

(2) Die Erfüllung von Ansprüchen kann vom Zeitpunkt der Anweisung zur Abwicklung an nur nach Maßgabe dieses Gesetzes verlangt werden. § 5 Abs. 2 Satz 2 des Dritten Umstellungsergänzungsgesetzes bleibt unberührt.



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