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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

§ 4 - Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen (SoVwAbwG k.a.Abk.)

G. v. 21.03.1972 BGBl. I S. 465; aufgehoben durch Artikel 46 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Geltung ab 01.09.1972; FNA: 7601-13 Umstellungsrecht
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§ 4 Ausschluß der Geltendmachung wegen Gewährung einer Entschädigung



(1) Eine natürliche Person kann Ansprüche nur geltend machen, wenn das für sie zuständige Ausgleichsamt bescheinigt, daß für einen an dem Anspruch eingetretenen Schaden

1.
weder eine Entschädigung nach dem Währungsausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 1965 (Bundesgesetzblatt I S. 2059), geändert durch das Zwanzigste Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 15. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 806), gewährt worden ist,

2.
noch nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1909), zuletzt geändert durch das Vierundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (24. ÄndG LAG) vom 22. Februar 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 189), oder dem Reparationsschädengesetz vom 12. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 105), geändert durch das Dreiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (23. ÄndG LAG) vom 23. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1870), ein Grundbetrag der Hauptentschädigung oder Entschädigung in einer Höhe zuerkannt worden ist, der zur vollen Erfüllung des Anspruchs gegen das Kreditinstitut geführt hat.

(2) Der Treuhänder kann zur Beibringung der Bescheinigung nach Absatz 1 eine Frist setzen, nach deren Ablauf der Anspruch bei der Abwicklung nicht mehr berücksichtigt wird. Die Frist soll drei Monate nicht unterschreiten.

(3) Absatz 1 steht der Geltendmachung von Ansprüchen durch den Träger der Entschädigung nicht entgegen, die von einem Gläubiger nach dem 31. August 1972 an diesen abgetreten worden sind.



 

Zitierungen von § 4 Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SoVwAbwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SoVwAbwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 SoVwAbwG Bewirkung des Übergangs von Ansprüchen
... Der Treuhänder teilt dem Ausgleichsamt, das die Bescheinigung nach § 4 erteilt hat, den auf den Gläubiger entfallenden Erfüllungsbetrag nach Grund und ... dazu führen, daß der Träger der Entschädigung in Anwendung der in § 4 Abs. 1 bezeichneten Gesetze einen Rückforderungsanspruch nach Erlaß eines Bescheides ...
§ 17 SoVwAbwG Gläubigeraufruf
... Ausgleichsfonds übergegangen sind; 5. Ansprüche, die nach § 4 Abs. 3 an den Träger der Entschädigung abgetreten worden ...
§ 20 SoVwAbwG Beendigung der Abwicklung von Kreditinstituten in der Rechtsform der Aktiengesellschaft in Sonderfällen
... Ansprüche, die nach der Bekanntmachung geltend gemacht werden, in Anwendung der §§ 2 bis 7 zu befriedigen. Die Ansprüche verjähren zwei Jahre nach der Bekanntmachung.  ...
§ 23 SoVwAbwG Beendigung der Abwicklung sonstiger Kreditinstitute des privaten Rechts in Sonderfällen
... Treuhandschaft haften die Berechtigten nur für die Ansprüche, die nach den §§ 2 bis 7 gegen den Treuhänder hätten geltend gemacht werden können. Ansprüche ...