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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

§ 12 - Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen (SoVwAbwG k.a.Abk.)

G. v. 21.03.1972 BGBl. I S. 465; aufgehoben durch Artikel 46 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Geltung ab 01.09.1972; FNA: 7601-13 Umstellungsrecht
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§ 12 Ansprüche aus Schuldverschreibungen



(1) Ansprüche aus Schuldverschreibungen können auch ohne Vorlegung der Urkunde geltend gemacht werden, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, daß ihm der geltend gemachte Anspruch im Zeitpunkt der Anmeldung zusteht und daß er zur Vorlegung der Urkunde nicht in der Lage ist.

(2) Werden Ansprüche unter Vorlegung der Schuldverschreibungen geltend gemacht, so hat der Gläubiger auf Verlangen des Treuhänders glaubhaft zu machen, daß er zur Verfügung über die Urkunde berechtigt ist.

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Zitierungen von § 12 Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 SoVwAbwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SoVwAbwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 SoVwAbwG Beendigung der Abwicklung von Kreditinstituten in der Rechtsform der Aktiengesellschaft in Sonderfällen
... beginnt mit der Veröffentlichung der Aufforderung im Bundesanzeiger. § 10 Abs. 1, § 12 gelten entsprechend. (4) Nach Ablauf der Verjährungsfrist des Absatzes 2 Satz 3 ...