(1) Ansprüche aus Schuldverschreibungen können auch ohne Vorlegung der Urkunde geltend gemacht werden, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, daß ihm der geltend gemachte Anspruch im Zeitpunkt der Anmeldung zusteht und daß er zur Vorlegung der Urkunde nicht in der Lage ist.
(2) Werden Ansprüche unter Vorlegung der Schuldverschreibungen geltend gemacht, so hat der Gläubiger auf Verlangen des Treuhänders glaubhaft zu machen, daß er zur Verfügung über die Urkunde berechtigt ist.