Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

§ 28 - Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen (SoVwAbwG k.a.Abk.)

G. v. 21.03.1972 BGBl. I S. 465; aufgehoben durch Artikel 46 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Geltung ab 01.09.1972; FNA: 7601-13 Umstellungsrecht
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§ 28 Bausparkassen


§ 28 wird in 1 Vorschrift zitiert

Für die Abwicklung der im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Vermögenswerte von Bausparkassen, die ihren Sitz vor dem 9. Mai 1945 außerhalb dieses Gebietes hatten und die keine Umstellungsrechnung nach § 3 Abs. 3 der Dreiunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz aufzustellen haben, gilt § 27 entsprechend mit der Maßgabe, daß die für Bausparkassen zuständigen Aufsichtsbehörden Abwickler bestellen können.

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Zitierungen von § 28 Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 SoVwAbwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SoVwAbwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 SoVwAbwG Vermögensverwendung
... der §§ 22, 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 3 und § 28 übertragene Vermögen den in § 96 des Bundesvertriebenengesetzes ...


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