Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

§ 35 - Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen (SoVwAbwG k.a.Abk.)

G. v. 21.03.1972 BGBl. I S. 465; aufgehoben durch Artikel 46 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Geltung ab 01.09.1972; FNA: 7601-13 Umstellungsrecht
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§ 35 Zulassung zum Neugeschäft



(1) Die Zulassung einer Berliner Altbank zum Neugeschäft bestimmt sich nach den §§ 32, 33 des Gesetzes über das Kreditwesen vom 10. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 881), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen vom 23. Dezember 1971 (Bundesgesetzblatt I S. 2139).

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Zulassung von verlagerten Geldinstituten, die nicht Berliner Altbanken sind, zum Neugeschäft.

(3) § 4 des Altbankengesetzes vom 10. Dezember 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1483), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Vierten Umstellungsergänzungsgesetzes vom 23. Dezember 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 1083), wird aufgehoben.



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