Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Zitierungen von § 2 Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SoVwAbwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SoVwAbwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SoVwAbwG Unbeschränkte Geltendmachung
... Beschränkungen des § 2 unterliegen nicht 1. Ansprüche, die von einer nach dem 8. Mai 1945 ...
§ 5 SoVwAbwG Ausgeschlossene Ansprüche
... Ansprüche, die durch Abtretung von einem Gläubiger erworben worden sind, der nach § 2 Ansprüche nicht geltend machen kann. Entsprechendes gilt für Rechte aus ...
§ 8 SoVwAbwG Zulässigkeit von Aufrechnungen
... von einem Berechtigten erworben hat, der seinerseits die Wohnsitzvoraussetzung des § 2 nicht ...
§ 20 SoVwAbwG Beendigung der Abwicklung von Kreditinstituten in der Rechtsform der Aktiengesellschaft in Sonderfällen
... Ansprüche, die nach der Bekanntmachung geltend gemacht werden, in Anwendung der §§ 2 bis 7 zu befriedigen. Die Ansprüche verjähren zwei Jahre nach der Bekanntmachung.  ...
§ 23 SoVwAbwG Beendigung der Abwicklung sonstiger Kreditinstitute des privaten Rechts in Sonderfällen
... Treuhandschaft haften die Berechtigten nur für die Ansprüche, die nach den §§ 2 bis 7 gegen den Treuhänder hätten geltend gemacht werden können. Ansprüche ...