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Zitierungen von § 21 Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 SoVwAbwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SoVwAbwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 SoVwAbwG Übertragung des Vermögens von Genossenschaften
... die Anzahl der Mitglieder einer Genossenschaft nicht nach Maßgabe des § 21 Abs. 2 festgestellt werden oder ist die Verteilung des Vermögens durch das Statut ...
§ 23 SoVwAbwG Beendigung der Abwicklung sonstiger Kreditinstitute des privaten Rechts in Sonderfällen
... Verbleibt bei Kreditinstituten des privaten Rechts, die nicht unter die §§ 20, 21 fallen, nach Erfüllung der zu berücksichtigenden Ansprüche ein Vermögen, so ...