Artikel 6 - Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie (2. BMIVDAnpV k.a.Abk.)

V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862 (Nr. 57); Geltung ab 01.01.2023
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Artikel 6 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes


Artikel 6 ändert mWv. 1. Januar 2023 GVIDVDV § 1a, § 4, § 14, § 5, § 7, § 7a, § 13, § 18

Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes vom 8. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2622), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 22. Juli 2021 (BGBl. I S. 3552) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1a wird die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt.

2.
§ 4 Absatz 1a wird aufgehoben.

3.
In § 14 Absatz 2a wird die Angabe „31. Dezember 2020" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt.

4.
In § 5 Absatz 2a, § 7 Absatz 2a, § 7a, § 13 Absatz 1a und 2a Satz 1 sowie § 18 Absatz 3a wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt.



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