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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer/zur Schädlingsbekämpferin (SchädlBekAusbV k.a.Abk.)

V. v. 15.07.2004 BGBl. I S. 1638
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 806-21-1-328 Berufliche Bildung

§ 3 Zielsetzung der Berufsausbildung



Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer/zur Schädlingsbekämpferin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SchädlBekAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchädlBekAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 SchädlBekAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in § 3 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur ...