§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer/zur Schädlingsbekämpferin (SchädlBekAusbV k.a.Abk.)

V. v. 15.07.2004 BGBl. I S. 1638
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 806-21-1-328 Berufliche Bildung

§ 5 Ausbildungsrahmenplan


§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die in § 3 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

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Zitierungen von § 5 Verordnung über die Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer/zur Schädlingsbekämpferin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SchädlBekAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchädlBekAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage SchädlBekAusbV (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer/zur Schädlingsbekämpferin


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