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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Auswärtigen Amts während der COVID-19-Pandemie (2. AAVDAnpV k.a.Abk.)

V. v. 22.12.2022 BGBl. I S. 2893 (Nr. 57); Geltung ab 01.01.2023

Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2023 LAP-hADV § 1a, § 6, § 10a, § 14, § 15

Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst vom 15. Juni 2004 (BGBl. I S. 1088), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. August 2021 (BGBl. I S. 4058) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1a wird die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt.

2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2a wird aufgehoben.

b)
In Absatz 7a wird die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt.

3.
In § 10a, § 14 Absatz 3a und 4a sowie § 15 Absatz 1a wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt.

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