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§ 1 - Antibiotika-Arzneimittel-Verwendungsverordnung (AntibAMVV k.a.Abk.)

§ 1 Mitteilungen nach §§ 55 und 56 des Tierarzneimittelgesetzes



Für die elektronische Mitteilung ist die von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellte digitale Datei zu verwenden.

 
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