(1) 1Bei der Transplantationsregisterstelle wird ein Fachbeirat eingerichtet. 2Dem Fachbeirat gehören an jeweils zwei Vertreter
- 1.
- der Koordinierungsstelle nach § 11 Absatz 1 Satz 2,
- 2.
- der Vermittlungsstelle nach § 12 Absatz 1 Satz 1,
- 3.
- des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 91 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
- 4.
- der Kommission nach § 11 Absatz 3 Satz 4,
- 5.
- der Kommission nach § 12 Absatz 5 Satz 4,
- 6.
- der Deutschen Transplantationsgesellschaft und
- 7.
- der Patientenorganisationen, die in der Patientenbeteiligungsverordnung genannt oder nach ihr anerkannt sind.
3Weitere Experten können im Einzelfall hinzugezogen werden.
4Der Fachbeirat zieht die wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften bei der Erarbeitung und bei der Fortschreibung des bundesweit einheitlichen Datensatzes nach
§ 15e Absatz 5 hinzu.
(2) 1Der Fachbeirat berät und unterstützt die Transplantationsregisterstelle und die Vertrauensstelle. 2Er ist insbesondere zu beteiligen
- 1.
- bei der Festlegung der Verfahrensordnung für die Datenübermittlung an die Transplantationsregisterstelle nach § 15e Absatz 4 Satz 2 und
- 2.
- bei der Festlegung der Verfahrensordnung für die Datenübermittlung durch die Transplantationsregisterstelle nach § 15f Absatz 2 Satz 2.
3Der Fachbeirat schlägt den bundesweit einheitlichen Datensatz sowie dessen Fortschreibung nach
§ 15e Absatz 5 Satz 2 vor.
4Bei Anträgen auf Übermittlung von Daten zu Forschungszwecken nach
§ 15g Absatz 2 Satz 3 ist der Fachbeirat anzuhören.
(3) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Bundesärztekammer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft im Einvernehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung geben dem Fachbeirat eine Geschäftsordnung. 2Die Geschäftsordnung regelt insbesondere das Nähere zur Zusammensetzung, zur Arbeitsweise und zum Verfahren.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Errichtung eines Transplantationsregisters und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2233
Artikel 1 TPRegErG Änderung des Transplantationsgesetzes ... 15b Transplantationsregisterstelle § 15c Vertrauensstelle § 15d Fachbeirat § 15e Datenübermittlung an die Transplantationsregisterstelle ... zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Unterstützung des Fachbeirats nach § 15d eine Geschäftsstelle. (4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die ... die §§ 21 und 24 bis 26 des Bundesdatenschutzgesetzes anzuwenden. § 15d Fachbeirat (1) Bei der Transplantationsregisterstelle wird ein Fachbeirat ... und laufenden Übermittlung, in einer Verfahrensordnung fest. Der Fachbeirat nach § 15d ist zu beteiligen. (5) Die Übermittlung transplantationsmedizinischer Daten an ... für den Datenschutz und die Informationsfreiheit auf Vorschlag des Fachbeirats nach § 15d vereinbart. Dabei sind die Richtlinien der Bundesärztekammer nach § 16 Absatz 1 Satz 1 ... und die Informationsfreiheit in einer Verfahrensordnung fest. Der Fachbeirat nach § 15d ist zu beteiligen. § 15g Datenübermittlung durch die ... mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung nach Anhörung des Fachbeirats nach § 15d . Die Daten sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist. Sie ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Verbesserung der Zusammenarbeit und der Strukturen bei der Organspende
G. v. 22.03.2019 BGBl. I S. 352