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§ 2 - Transplantationsgesetz (TPG)

neugefasst durch B. v. 04.09.2007 BGBl. I S. 2206; zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
Geltung ab 01.12.1997; FNA: 212-2 Gesundheitswesen
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§ 2 Aufklärung der Bevölkerung, Erklärung zur Organ- und Gewebespende, Organ- und Gewebespendeausweise



(1) 1Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Bundesbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit, insbesondere die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, sowie die Krankenkassen sollen auf der Grundlage dieses Gesetzes die Bevölkerung aufklären über

1.
die Möglichkeiten der Organ- und Gewebespende,

2.
die Voraussetzungen der Organ- und Gewebeentnahme bei toten Spendern einschließlich der Bedeutung einer zu Lebzeiten abgegebenen Erklärung zur Organ- und Gewebespende, auch im Verhältnis zu einer Patientenverfügung, und der Rechtsfolge einer unterlassenen Erklärung im Hinblick auf das Entscheidungsrecht der nächsten Angehörigen nach § 4 sowie

3.
die Bedeutung der Organ- und Gewebeübertragung im Hinblick auf den für kranke Menschen möglichen Nutzen einer medizinischen Anwendung von Organen und Geweben einschließlich von aus Geweben hergestellten Arzneimitteln und die Bedeutung der Erhebung transplantationsmedizinischer Daten im Transplantationsregister nach Abschnitt 5a.

2Die Aufklärung hat die gesamte Tragweite der Entscheidung zu umfassen und muss ergebnisoffen sein. 3Die Aufklärung hat die Möglichkeiten zu umfassen, eine Erklärung zur Organ- und Gewebespende zu dokumentieren und insbesondere im Register nach § 2a abzugeben, zu ändern und zu widerrufen einschließlich der damit verbundenen Rechtsfolgen. 4Sie hat auch die bestehenden Beratungsmöglichkeiten zur Organ- und Gewebespende durch Hausärzte sowie sonstige Beratungsmöglichkeiten zu umfassen. 5Die in Satz 1 benannten Stellen sollen auch Ausweise für die Erklärung zur Organ- und Gewebespende (Organspendeausweis) zusammen mit geeigneten Aufklärungsunterlagen bereithalten und der Bevölkerung zur Verfügung stellen. 6Bund und Länder stellen sicher, dass den für die Ausstellung und die Ausgabe von Personalausweisen, Pässen oder Passersatzpapieren sowie von eID-Karten zuständigen Stellen des Bundes und der Länder Organspendeausweise und den in den Sätzen 1 bis 4 genannten Anforderungen entsprechende Aufklärungsunterlagen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zur Verfügung stehen. 7Bei der Beantragung, Verlängerung oder persönlichen Abholung von Personalausweisen, Pässen oder Passersatzpapieren sowie von eID-Karten händigen die in Satz 7 genannten Stellen dem Antragsteller die in Satz 7 genannten Unterlagen aus und weisen auf weitere Informations- und Beratungsmöglichkeiten sowie die Möglichkeit, eine Erklärung zur Organ- und Gewebespende im Register abzugeben, hin. 8Ist eine elektronische Antragstellung der in Satz 6 genannten Dokumente nach anderen Rechtsvorschriften zugelassen und werden sie elektronisch beantragt, sind die Unterlagen dem Antragstellenden zu übermitteln. 9Die für die Ausstellung und die Ausgabe von Personalausweisen, Pässen oder Passersatzpapieren sowie von eID-Karten zuständigen Stellen des Bundes und der Länder stellen sicher, dass die Abgabe einer Erklärung zur Organ- und Gewebespende vor Ort erfolgen kann. 10Satz 9 gilt nicht für die Passstellen der deutschen Auslandsvertretungen. 11Bund und Länder stellen sicher, dass den Ausländerbehörden mehrsprachige Organspendeausweise und den in den Sätzen 1 bis 4 genannten Anforderungen entsprechende mehrsprachige Aufklärungsunterlagen von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zur Verfügung stehen.

(1a) 1Hausärzte sollen ihre Patienten regelmäßig darauf hinweisen, dass sie mit Vollendung des 16. Lebensjahres eine Erklärung zur Organ- und Gewebespende abgeben, ändern und widerrufen und mit Vollendung des 14. Lebensjahres einer Organ- und Gewebeentnahme widersprechen können. 2Bei Bedarf sollen sie diese Patienten über die Organ- und Gewebespende beraten. 3Die Beratung umfasst insbesondere

1.
die Möglichkeiten der Organ- und Gewebespende,

2.
die Voraussetzungen für eine Organ- und Gewebeentnahme bei toten Spendern, einschließlich der Bedeutung einer abgegebenen Erklärung zur Organ- und Gewebespende und des Entscheidungsrechts der nächsten Angehörigen nach § 4,

3.
die Bedeutung der Organ- und Gewebeübertragung im Hinblick auf den für kranke Menschen möglichen Nutzen einer medizinischen Anwendung von Organen und Geweben einschließlich von aus Geweben hergestellten Arzneimitteln und

4.
die Möglichkeit eine Erklärung zur Organ- und Gewebespende im Register abzugeben.

4Dabei sollen die Hausärzte ausdrücklich darauf hinweisen, dass keine Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung zur Organ- und Gewebespende besteht. 5Die Beratung muss ergebnisoffen sein. 6Für die Beratung hat die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung den Arztpraxen geeignete Aufklärungsunterlagen auf der Grundlage des Absatzes 1 sowie Organspendeausweise zur Verfügung zu stellen.

(1b) 1Im Rahmen einer ambulanten privatärztlichen Behandlung richtet sich der Vergütungsanspruch des Arztes für die Beratung über die Organ- und Gewebespende nach der Gebührenordnung für Ärzte. 2Der Vergütungsanspruch besteht je Patient alle zwei Jahre. 3Solange in der Anlage der Gebührenordnung für Ärzte (Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen) keine eigenständige Leistung für die Beratung über die Organ- und Gewebespende enthalten ist, kann diese Beratung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen mit der Maßgabe berechnet werden, dass mögliche Abrechnungsausschlüsse dieser gleichwertigen Leistungen gegenüber anderen Leistungen des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen nicht gelten.

(1c) 1Die Krankenkassen haben, unbeschadet ihrer Pflichten nach Absatz 1, die in Absatz 1 Satz 3 genannten Unterlagen ihren Versicherten, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, zur Verfügung zu stellen, wenn ihnen die elektronische Gesundheitskarte nach § 291 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ausgestellt wird. 2Die privaten Krankenversicherungsunternehmen haben die in Absatz 1 Satz 3 genannten Unterlagen ihren Versicherten, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, alle fünf Jahre zusammen mit der Beitragsmitteilung nach § 10 Absatz 2a Satz 9 des Einkommensteuergesetzes zur Verfügung zu stellen. 3Ist den Krankenkassen und den privaten Krankenversicherungsunternehmen ein erstmaliges Erfüllen der Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht möglich, haben sie die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 3 ihren Versicherten innerhalb des vorgenannten Zeitraums in anderer geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen. 4Mit der Zurverfügungstellung der Unterlagen fordern die Krankenkassen und die privaten Krankenversicherungsunternehmen die Versicherten auf, eine Erklärung zur Organ- und Gewebespende zu dokumentieren und benennen ihnen gegenüber fachlich qualifizierte Ansprechpartner für Fragen zur Organ- und Gewebespende sowie zur Bedeutung einer zu Lebzeiten abgegebenen Erklärung zur Organ- und Gewebespende, auch im Verhältnis zu einer Patientenverfügung.

(1d) 1Die Aufklärungsunterlagen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung sowie ihre sonstigen Informationsangebote zur Organ- und Gewebespende werden alle vier Jahre wissenschaftlich evaluiert. 2Der Bericht ist unter Einbeziehung eines wissenschaftlichen Sachverständigen oder mehrerer wissenschaftlicher Sachverständiger, die im Einvernehmen mit dem Bundestag bestellt werden, zu erstellen. 3Über die Ergebnisse der wissenschaftlichen Evaluation berichtet die Bundesregierung jeweils dem Deutschen Bundestag, erstmals im Jahr 2024.

(2) 1Wer eine Erklärung zur Organ- und Gewebespende abgibt, kann in eine Organ- und Gewebeentnahme nach § 3 einwilligen, ihr widersprechen oder die Entscheidung einer namentlich benannten Person seines Vertrauens übertragen (Erklärung zur Organ- und Gewebespende). 2Die Erklärung kann auf bestimmte Organe oder Gewebe beschränkt werden. 3Die Einwilligung und die Übertragung der Entscheidung können vom vollendeten sechzehnten, der Widerspruch kann vom vollendeten vierzehnten Lebensjahr an erklärt werden. 4Sind mehrere sich widersprechende Erklärungen abgegeben worden, gilt die zuletzt abgegebene Erklärung. 5Ist nicht festzustellen, welche Erklärung zuletzt abgegeben worden ist, ist der nächste Angehörige zu befragen, ob ihm bekannt ist, welche Erklärung zuletzt abgegeben worden ist. 6Ist dies dem nächsten Angehörigen nicht bekannt oder ist kein entscheidungsbefugter Angehöriger im Sinne des § 4 Absatz 2 vorhanden, gilt diejenige Erklärung mit der geringsten Eingriffstiefe.

(2a) Niemand kann verpflichtet werden, eine Erklärung zur Organ- und Gewebespende abzugeben.

(3) Die Bundesregierung kann durch allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates ein Muster für den Organ- und Gewebespendeausweis festlegen und im Bundesanzeiger bekannt machen.





 

Frühere Fassungen von § 2 TPG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2022Artikel 1 Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende
vom 16.03.2020 BGBl. I S. 497
aktuell vorher 09.06.2021Artikel 19a Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG)
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1309
aktuell vorher 20.10.2020Artikel 6 Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG)
vom 14.10.2020 BGBl. I S. 2115
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 24 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
aktuell vorher 01.11.2016Artikel 1 Gesetz zur Errichtung eines Transplantationsregisters und zur Änderung weiterer Gesetze
vom 11.10.2016 BGBl. I S. 2233
aktuell vorher 01.11.2012Artikel 1 Gesetz zur Regelung der Entscheidungslösung im Transplantationsgesetz
vom 12.07.2012 BGBl. I S. 1504
aktuell vorher 01.08.2007 (12.09.2007)Bekanntmachung der Neufassung des Transplantationsgesetzes
vom 04.09.2007 BGBl. I S. 2206
aktuell vorher 01.08.2007Artikel 1 Gewebegesetz
vom 20.07.2007 BGBl. I S. 1574
aktuellvor 01.08.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 TPG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 TPG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TPG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 87 SGB V Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte (vom 26.03.2024)
... zur Vergütung der regelmäßigen zeitgebundenen ärztlichen Beratung nach § 2 Absatz 1a des Transplantationsgesetzes in der ab dem 1. März 2022 geltenden Fassung über die Organ- und Gewebespende sowie ...
§ 87a SGB V Regionale Euro-Gebührenordnung, Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung, Behandlungsbedarf der Versicherten (vom 16.05.2023)
... für Vertragsärzte begrenzt, 7. die regelmäßige Beratung nach § 2 Absatz 1a des Transplantationsgesetzes und 8. ab dem 1. April 2023 kinder- und jugendpsychiatrische Grundversorgung, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gewebegesetz
G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1574; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1202
Artikel 1 GewebeG Änderung des Transplantationsgesetzes
...  § 1 Anwendungsbereich § 1a Begriffsbestimmungen § 2 Aufklärung der Bevölkerung, Erklärung zur Organ- und Gewebespende, Organ- und ... oder zu einer Erkrankung führt oder diese verlängert." 6. § 2 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 2 Aufklärung der Bevölkerung, Erklärung zur Organ- und Gewebespende, Organ- und ... Organ- oder Gewebespender eine Auskunft aus dem Organ- und Gewebespenderegister nach § 2 Abs. 4 erhalten haben, 3. die Einrichtung der medizinischen Versorgung, in der der Tod ... zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (3) Wer 1. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 oder Satz 3 eine Auskunft erteilt oder weitergibt, 2. entgegen § ...

Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1309
Artikel 19a DVPMG Änderung des Transplantationsgesetzes
... § 2 Absatz 1a Satz 4 des Transplantationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), das zuletzt durch ...

Gesetz zur Errichtung eines Transplantationsregisters und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2233
Artikel 1 TPRegErG Änderung des Transplantationsgesetzes
... b) Die bisherige Angabe zu Abschnitt 5a wird Angabe zu Abschnitt 5b. 2. In § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „und die Bedeutung der ...

Gesetz zur Regelung der Entscheidungslösung im Transplantationsgesetz
G. v. 12.07.2012 BGBl. I S. 1504
Artikel 1 TPGEntLÄndG Änderung des Transplantationsgesetzes
... c) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 2 und 3. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende
G. v. 16.03.2020 BGBl. I S. 497; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754
Artikel 1 OrgSpEG Änderung des Transplantationsgesetzes (vom 20.07.2021)
...  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In der Angabe zu § 2 werden die Wörter „Organ- und Gewebespenderegister," gestrichen. b) ... „Organ- und Gewebespenderegister," gestrichen. b) Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 2a Register für ... Erklärungen zur Organ- und Gewebespende; Verordnungsermächtigung". 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ... 3, 4 und 4a werden aufgehoben. h) Absatz 5 wird Absatz 3. 3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Register für ...
Artikel 2 OrgSpEG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (vom 20.07.2021)
... Nummer 7 wird angefügt: „7. die regelmäßige Beratung nach § 2 Absatz 1a des Transplantationsgesetzes ...

Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG)
G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754; 2022 BGBl. I S. 1025
Artikel 1 GVWG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (vom 20.07.2021)
... zur Vergütung der regelmäßigen zeitgebundenen ärztlichen Beratung nach § 2 Absatz 1a des Transplantationsgesetzes in der ab dem 1. März 2022 geltenden Fassung über die Organ- und Gewebespende sowie ...
Artikel 15d GVWG Änderung des Transplantationsgesetzes
... 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „ § 2 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 4a Satz 1 Auskunft aus dem Organ- und Gewebespenderegister" durch die Wörter „§ 2a ... für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende" und werden die Wörter „ § 2 Absatz 4 Satz 4" durch die Wörter „§ 2a Absatz 4 Satz 4" ersetzt. b) ... 2a Absatz 4 Satz 4" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ § 2 Absatz 4 oder Absatz 4a" durch die Wörter „§ 2a Absatz 4 oder Absatz 5" ... 4 oder Absatz 5" ersetzt. 8. In § 19 Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe „ § 2 Abs. 4" durch die Angabe „§ 2a Absatz 4" ersetzt.  ...

Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG)
G. v. 14.10.2020 BGBl. I S. 2115
Artikel 6 PDSG Änderung des Transplantationsgesetzes
... § 2 Absatz 1a des Transplantationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), das zuletzt durch ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 24 2. DSAnpUG-EU Änderung des Transplantationsgesetzes
... gefasst: „§ 7 Datenverarbeitung, Auskunftspflicht". 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:  ... Personen zulässig." c) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „ § 2 Abs. 4" durch die Wörter „§ 2 Absatz 4 oder Absatz 4a" ersetzt.  ... Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 4" durch die Wörter „ § 2 Absatz 4 oder Absatz 4a" ersetzt. 4. In § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 werden die ... durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt, werden die Wörter „an die nach § 2 Abs. 4" durch die Wörter „denen nach § 2 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 4a Satz ... die Wörter „an die nach § 2 Abs. 4" durch die Wörter „denen nach § 2 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 4a Satz 1" und die Wörter „die Auskunft weitergegeben" durch die Wörter ... und die Wörter „die Auskunft weitergegeben" durch die Wörter „nach § 2 Absatz 4 Satz 4 die Auskunft übermittelt" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt ... durch das Wort „Übermittlung" ersetzt, wird die Angabe „ § 2 Abs. 4" durch die Wörter „§ 2 Absatz 4 oder Absatz 4a" ersetzt und ... ersetzt, wird die Angabe „§ 2 Abs. 4" durch die Wörter „ § 2 Absatz 4 oder Absatz 4a" ersetzt und werden die Wörter „erheben, verarbeiten oder ...