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§ 9 - Transplantationsgesetz (TPG)

neugefasst durch B. v. 04.09.2007 BGBl. I S. 2206; zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
Geltung ab 01.12.1997; FNA: 212-2 Gesundheitswesen
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§ 9 Zulässigkeit der Organentnahme und -übertragung, Vorrang der Organspende



(1) Die Entnahme von Organen bei verstorbenen Spendern darf nur in Entnahmekrankenhäusern nach § 9a durchgeführt werden.

(2) 1Die Übertragung von Organen verstorbener Spender sowie die Entnahme und Übertragung von Organen lebender Spender darf nur in Transplantationszentren nach § 10 vorgenommen werden. 2Sind Organe im Geltungsbereich dieses Gesetzes entnommen worden, ist ihre Übertragung nur zulässig, wenn die Organentnahme nach § 11 Absatz 4 Satz 5 durch die Koordinierungsstelle organisiert und unter Beachtung der weiteren Regelungen nach § 11 durchgeführt worden ist. 3Die Übertragung vermittlungspflichtiger Organe ist darüber hinaus nur zulässig, wenn die Organe durch die Vermittlungsstelle unter Beachtung der Regelungen nach § 12 Absatz 3 Satz 1 vermittelt worden sind.

(3) 1Die mögliche Entnahme und Übertragung eines Organs hat Vorrang vor der Entnahme von Geweben; sie darf nicht durch eine Gewebeentnahme beeinträchtigt werden. 2Die Entnahme von Geweben bei einem möglichen Spender von Organen nach § 9a Absatz 2 Nummer 1 ist erst dann zulässig, wenn eine von der Koordinierungsstelle beauftragte Person dokumentiert hat, dass die Entnahme oder Übertragung von Organen nicht möglich ist oder durch die Gewebeentnahme nicht beeinträchtigt wird.





 

Frühere Fassungen von § 9 TPG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2012Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes
vom 21.07.2012 BGBl. I S. 1601
aktuell vorher 01.08.2007Artikel 1 Gewebegesetz
vom 20.07.2007 BGBl. I S. 1574
aktuellvor 01.08.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 TPG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 TPG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TPG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 TPG Datenverarbeitung, Auskunftspflicht (vom 01.03.2022)
... ob eine Organ- oder Gewebeentnahme nach § 3 Absatz 1 und 2, § 4 Absatz 1 bis 3 sowie § 9 Absatz 3 Satz 2 zulässig ist und ob ihr medizinische Gründe entgegenstehen, 2. zur ...
§ 11 TPG Zusammenarbeit bei der Entnahme von Organen und Geweben, Koordinierungsstelle (vom 26.03.2024)
... Daten enthält: 1. Zahl und Art der durchgeführten Organentnahmen nach § 9 Absatz 1 , getrennt nach Organen von Spendern nach den §§ 3 und 4, einschließlich der Zahl ... Organe, 2. Zahl und Art der durchgeführten Organübertragungen nach § 9 Absatz 2 und ihre Ergebnisse, getrennt nach Organen von Spendern nach den §§ 3 und 4 sowie nach ...
§ 20 TPG Bußgeldvorschriften (vom 29.07.2017)
... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 4. entgegen § 9 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3 ein Organ entnimmt oder überträgt, 5. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 2 ein ... Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3 ein Organ entnimmt oder überträgt, 5. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 2 ein Organ überträgt, ohne dass die Entnahme des Organs durch die Koordinierungsstelle ...
 
Zitat in folgenden Normen

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 115a SGB V Vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus (vom 01.08.2012)
... darf sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen, bei Organübertragungen nach § 9 Absatz 2 des Transplantationsgesetzes drei Monate nach Beendigung der stationären ... verlängert werden. Kontrolluntersuchungen bei Organübertragungen nach § 9 Absatz 2 des Transplantationsgesetzes dürfen vom Krankenhaus auch nach Beendigung der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gewebegesetz
G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1574; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1202
Artikel 1 GewebeG Änderung des Transplantationsgesetzes
... Zusammenarbeit bei der Entnahme von Organen und Geweben § 9 Zulässigkeit der Organübertragung, Vorrang der Organspende § 10 ... ob eine Organ- oder Gewebeentnahme nach § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 bis 3 sowie § 9 Abs. 2 Satz 2 zulässig ist und ob ihr medizinische Gründe entgegenstehen, sowie zur ... Zusammenarbeit bei der Entnahme von Organen und Geweben". 19. § 9 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 9 Zulässigkeit der Organübertragung, Vorrang der Organspende". b) Der ... 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Satz 1" durch die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 1" ersetzt. b) Absatz 2 ... a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Satz 1" durch die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 1" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert, 4. entgegen § 9 Abs. 1 ein Organ überträgt, 5. entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 4 die ...

Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1601
Artikel 1 TPGÄndG Änderung des Transplantationsgesetzes
... Zusammenarbeit bei der Entnahme von Organen und Geweben". b) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Zulässigkeit der Organentnahme und ... b) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Zulässigkeit der Organentnahme und -übertragung, Vorrang der Organspende".  ... und -übertragung, Vorrang der Organspende". c) Nach der Angabe zu § 9 werden folgende Angaben zu den §§ 9a und 9b eingefügt: „§ ... eine Organ- oder Gewebeentnahme nach § 3 Absatz 1 und 2, § 4 Absatz 1 bis 3 sowie § 9 Absatz 3 Satz 2 zulässig ist und ob ihr medizinische Gründe entgegenstehen,  ... von Organen, Zusammenarbeit bei der Entnahme von Organen und Geweben". 6. § 9 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ... und wird das Wort „vermittlungspflichtigen" gestrichen. 7. Nach § 9 werden folgende §§ 9a und 9b eingefügt: „§ 9a ... wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in § 9 Abs. 1 Satz 1 genannten" gestrichen und werden nach dem Wort „Organen" die ... enthält: 1. Zahl und Art der durchgeführten Organentnahmen nach § 9 Absatz 1, getrennt nach Organen von Spendern nach den §§ 3 und 4, einschließlich ... Organe, 2. Zahl und Art der durchgeführten Organübertragungen nach § 9 Absatz 2 und ihre Ergebnisse, getrennt nach Organen von Spendern nach den §§ 3 und 4 ... a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. entgegen § 9 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3 ein Organ entnimmt oder überträgt,". ... Nummer 4 werden folgende Nummern 5 und 6 eingefügt: „5. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 2 ein Organ überträgt, ohne dass die Entnahme des Organs durch die ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Fallpauschalenverordnung 2004 (KFPV 2004)
V. v. 13.10.2003 BGBl. I S. 1995; aufgehoben durch Artikel 33 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1869
§ 4 KFPV 2004 Fallpauschalen bei bestimmten Transplantationen
... Mit Fallpauschalen bei Transplantationen von Organen nach § 9 Satz 1 des Transplantationsgesetzes, bei Transplantationen der Augenhornhaut sowie bei ...