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Änderung § 8f TPG vom 01.06.2026
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| § 8e TPG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2026 geltenden Fassung | § 8f TPG n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 143 |
|---|---|
(Text alte Fassung)§ 8e Untersuchungslabore | (Text neue Fassung)§ 8f Untersuchungslabore |
(Textabschnitt unverändert) 1 Die für Gewebespender nach § 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 vorgeschriebenen Laboruntersuchungen dürfen nur von einem Untersuchungslabor vorgenommen werden, für das eine Erlaubnis nach den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes erteilt worden ist. 2 Das Untersuchungslabor ist verpflichtet, eine Qualitätssicherung für die nach § 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 vorgeschriebenen Laboruntersuchungen sicherzustellen. | |
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