Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 8f TPG vom 01.06.2026

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8f TPG, alle Änderungen durch Artikel 1 3. TPGÄndG am 1. Juni 2026 und Änderungshistorie des TPG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 8e TPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2026 geltenden Fassung
§ 8f TPG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 143
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 8e Untersuchungslabore


(Text neue Fassung)

§ 8f Untersuchungslabore


(Textabschnitt unverändert)

1 Die für Gewebespender nach § 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 vorgeschriebenen Laboruntersuchungen dürfen nur von einem Untersuchungslabor vorgenommen werden, für das eine Erlaubnis nach den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes erteilt worden ist. 2 Das Untersuchungslabor ist verpflichtet, eine Qualitätssicherung für die nach § 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 vorgeschriebenen Laboruntersuchungen sicherzustellen.



(heute geltende Fassung) 

Anzeige