Änderung § 15a TPG vom 01.11.2016

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§ 15a TPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2016 geltenden Fassung
§ 15a TPG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2233

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§ 15a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 15a Zweck des Transplantationsregisters


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Zur Verbesserung der Datengrundlage für die transplantationsmedizinische Versorgung und Forschung sowie zur Erhöhung der Transparenz in der Organspende und Transplantation wird ein Transplantationsregister eingerichtet, insbesondere

1. zur Weiterentwicklung der Regeln zur Aufnahme in die Warteliste nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2,

2. zur Weiterentwicklung der Organ- und Spendercharakterisierung und ihrer Bewertung nach § 10a Absatz 1 Satz 1 und 4,

3. zur Weiterentwicklung der Konservierung, Aufbereitung, Aufbewahrung und Beförderung der Organe nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b,

4. zur Bewertung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen,

5. zur Weiterentwicklung der Regeln für die Organvermittlung nach § 12 Absatz 3 Satz 1,

6. zur Verbesserung der Qualität in der transplantationsmedizinischen Versorgung und Nachsorge sowie

7. zur Unterstützung der Überwachung der Organspende und Transplantation.




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