Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 18 TPG vom 01.08.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 18 TPG, alle Änderungen durch Bekanntmachung TPGNB am 1. August 2007 und Änderungshistorie des TPG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 18 TPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2007 geltenden Fassung
§ 18 TPG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2007 geltenden Fassung
durch B. v. 04.09.2007 BGBl. I S. 2206
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Organ- und Gewebehandel


(Text alte Fassung)

(1) Wer entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 mit einem Organ oder Gewebe Handel treibt oder entgegen § 17 Abs. 2 ein Organ oder Gewebe entnimmt, überträgt oder sich übertragen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(Text neue Fassung)

(1) Wer entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 mit einem Organ oder Gewebe Handel treibt oder entgegen § 17 Abs. 2 ein Organ oder Gewebe entnimmt, überträgt oder sich übertragen lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig, ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Das Gericht kann bei Organ- oder Gewebespendern, deren Organe oder Gewebe Gegenstand verbotenen Handeltreibens waren, und bei Organ- oder Gewebeempfängern von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs).



(heute geltende Fassung)