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§ 8 - Dritte Windenergie-auf-See-Verordnung (3. WindSeeV)

V. v. 05.01.2023 BGBl. I Nr. 8
Geltung ab 12.01.2023; FNA: 754-29-5 Energieversorgung

§ 8 Zeitliche Koordination von Rammarbeiten



(1) Der Träger des Vorhabens hat zur Einhaltung der Vorgaben des „Konzept für den Schutz der Schweinswale vor Schallbelastungen bei der Errichtung von Off-shore-Windparks in der deutschen Nordsee" von 20137) die Durchführung von Rammarbeiten mit den Trägern der Vorhaben parallel fertigzustellender Offshore-Windparks und Offshore-Plattformen in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone der Nordsee vorab zeitlich abzustimmen.

(2) Die Möglichkeit des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie, dem Träger des Vorhabens zeitliche Vorgaben zur Durchführung von Rammarbeiten zu machen, soweit dies trotz erfolgter Abstimmung im Vorfeld zur Einhaltung der Grenzwerte des „Konzept für den Schutz der Schweinswale vor Schallbelastungen bei der Errichtung von Offshore-Windparks in der deutschen Nordsee" von 2013 notwendig ist, bleibt unberührt.

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7)
Amtlicher Hinweis: Herausgegeben vom und zu beziehen beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, Stresemannstraße 128-130, 10117 Berlin.