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§ 15 - Dritte Windenergie-auf-See-Verordnung (3. WindSeeV)

V. v. 05.01.2023 BGBl. I Nr. 8
Geltung ab 12.01.2023; FNA: 754-29-5 Energieversorgung

§ 15 Dieselgeneratoren



(1) Auf Offshore-Plattformen eingesetzte Dieselgeneratoren müssen bezüglich der Emissionsgrenzwerte nach Stufe III des MARPOL Anlage VI Regel 13 Absatz 5.1.1 oder nach Emissionsstandards, die den im MARPOL Anlage VI Regel 13 Absatz 5.1.1 definierten Emissionsstandards entsprechen, zertifiziert sein.

(2) Auf Windenergieanlagen ist der Einsatz von Dieselgeneratoren für die Notstromversorgung zu vermeiden.

(3) Für den Betrieb von Dieselgeneratoren ist Kraftstoff einzusetzen, der möglichst schwefelarm ist.

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