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§ 23 - Dritte Windenergie-auf-See-Verordnung (3. WindSeeV)

V. v. 05.01.2023 BGBl. I Nr. 8
Geltung ab 12.01.2023; FNA: 754-29-5 Energieversorgung

§ 23 Tiefenlage und Überdeckung von parkinternen Seekabelsystemen in einem Vorranggebiet Schifffahrt



Soweit die parkinterne Verkabelung der jeweiligen Fläche in einem im Raumordnungsplan für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone in der Nordsee und in der Ostsee festgelegten Vorranggebiet Schifffahrt verläuft, ist das Seekabelsystem so zu verlegen, dass eine dauerhafte Tiefenlage sowie eine Überdeckung von mindestens 1,50 Meter hergestellt werden.

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Zitierungen von § 23 3. WindSeeV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 3. WindSeeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. WindSeeV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 3. WindSeeV Verlegung und Dimensionierung von parkinternen Seekabelsystemen
... nach Absatz 1 erforderlich ist, und die Tiefenlage und Überdeckung nach § 23 Absatz 1 sichergestellt und mit möglichst geringen Umweltauswirkungen erreicht ...