§ 36 - Dritte Windenergie-auf-See-Verordnung (3. WindSeeV)

V. v. 05.01.2023 BGBl. I Nr. 8
Geltung ab 12.01.2023; FNA: 754-29-5 Energieversorgung

§ 36 Besondere Bestimmungen zur Vereinbarkeit mit Kulturgütern



Um das Schiffswrack mit dem Wrackmittelpunkt 54° 16.4164’ N; 006° 02.0680’ E WGS84 ist eine Ausschlusszone mit einem Radius von 42 Metern um den Wrackmittelpunkt einzuhalten.



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