Unterabschnitt 5 - Dritte Windenergie-auf-See-Verordnung (3. WindSeeV)

V. v. 05.01.2023 BGBl. I Nr. 8
Geltung ab 12.01.2023; FNA: 754-29-5 Energieversorgung
Teil 2 Feststellung der Eignung
Kapitel 2 Vorgaben für das spätere Vorhaben
Abschnitt 1 Allgemeines
Unterabschnitt 5 Sicherheit und Gesundheitsschutz
§ 27 Grundsatz
§ 28 Evakuierung, Rettung und notfallmedizinische Versorgung sowie Brand- und Explosionsschutz
§ 29 Eingriff in den Baugrund
§ 30 Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz
§ 31 Sonstige Pflichten

Teil 2 Feststellung der Eignung

Kapitel 2 Vorgaben für das spätere Vorhaben

Abschnitt 1 Allgemeines

Unterabschnitt 5 Sicherheit und Gesundheitsschutz

§ 27 Grundsatz


§ 27 wird in 1 Vorschrift zitiert

Bei Planung, Errichtung, Betrieb und Rückbau jeder Anlage hat der Träger des Vorhabens sicherzustellen, dass die deutschen Vorschriften zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit eingehalten werden können.

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§ 28 Evakuierung, Rettung und notfallmedizinische Versorgung sowie Brand- und Explosionsschutz


§ 28 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Der Träger des Vorhabens hat ein projektspezifisches Flucht- und Rettungskonzept sowie ein bauliches, anlagentechnisches und organisatorisches Brand- und Explosionsschutzkonzept zu erstellen, regelmäßig zu aktualisieren und umzusetzen. 2Die Konzepte und deren Umsetzung sind so aufeinander abzustimmen, dass eine rechtzeitige Evakuierung und Rettung sichergestellt ist.

(2) 1Der Träger des Vorhabens hat nachzuweisen, dass er bei der Erstellung und Umsetzung der Konzepte nach Absatz 1 fachkundig beraten wird. 2Die Anforderungen des § 3 Absatz 2 und 3 der Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) geändert worden ist, sind entsprechend anzuwenden.

(3) 1Der Träger des Vorhabens hat sicherzustellen, dass notfallmedizinische Maßnahmen unverzüglich nach Eintritt eines Notfalls umgesetzt werden können. 2Der Träger des Vorhabens hat die Rettungskette bis zu dem nächsten geeigneten Krankenhaus sicherzustellen, soweit die Rettungskette nicht anderweitig sichergestellt ist.

(4) Für eine Anlage sind mindestens zwei für den Zweck der Flucht und Rettung geeignete, voneinander unabhängige Zu- und Abgangsmöglichkeiten vorzusehen, die unterschiedliche Verkehrssysteme nutzen sollen.

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§ 29 Eingriff in den Baugrund


§ 29 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Vor der Ausführung von Arbeiten, die einen Eingriff in den Baugrund erfordern, hat der Träger des Vorhabens sicherzustellen, dass mögliche Gefährdungen von Beschäftigten durch Fundmunition ermittelt und gegebenenfalls notwendige Maßnahmen des Arbeitsschutzes ergriffen werden. 2Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn während der Planung oder der Errichtung der Windenergieanlagen, der Offshore-Plattformen oder der parkinternen Verkabelung bislang nicht bekannte Fundmunition aufgefunden wird.

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§ 30 Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz



(1) Zur Überwachung der Pflichten aus den §§ 27 bis 29 hat der Träger des Vorhabens der zuständigen Behörde und ihren Beauftragten die für die Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen.

(2) Zur Wahrnehmung der Überwachungsaufgaben dürfen Betriebsstätten und Anlagen von den Beauftragten der zuständigen Behörden während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten werden.

(3) Der Träger des Vorhabens hat den Transport der Beauftragten der zuständigen Behörden zu den Anlagen auf See vorzunehmen oder die Kosten für den Transport zu übernehmen.

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§ 31 Sonstige Pflichten



Die Pflichten des Trägers des Vorhabens zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber bleiben unberührt.



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