Unterabschnitt 7 - Dritte Windenergie-auf-See-Verordnung (3. WindSeeV)

V. v. 05.01.2023 BGBl. I Nr. 8
Geltung ab 12.01.2023; FNA: 754-29-5 Energieversorgung
Teil 2 Feststellung der Eignung
Kapitel 2 Vorgaben für das spätere Vorhaben
Abschnitt 1 Allgemeines
Unterabschnitt 7 Sonstige Verpflichtungen des Trägers des Vorhabens
§ 34 Konstruktion
§ 35 Ermittlung, Dokumentation und Meldung von Objekten und errichteten Anlagen

Teil 2 Feststellung der Eignung

Kapitel 2 Vorgaben für das spätere Vorhaben

Abschnitt 1 Allgemeines

Unterabschnitt 7 Sonstige Verpflichtungen des Trägers des Vorhabens

§ 34 Konstruktion



(1) 1Die Planung, die Errichtung, der Betrieb und der Rückbau sowie die Konstruktion und Ausstattung der Anlagen müssen dem Stand der Technik oder hilfsweise dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen. 2Die Einhaltung des Stands der Technik oder des Stands von Wissenschaft und Technik wird für die dort geregelten Bereiche vermutet, wenn folgende Standards eingehalten werden:

1.
„Standard Konstruktion - Mindestanforderungen an die konstruktive Ausführung von Offshore-Bauwerken in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ)"21),

2.
„Standard Baugrunderkundung - Mindestanforderungen an die Baugrunderkundung und -untersuchung für Offshore-Windenergieanlagen, Offshore-Stationen und Stromkabel"22).

(2) Der Träger des Vorhabens hat mindestens die Systeme, deren Ausfall oder Fehlfunktion die Integrität der Anlagen, die Sicherheit des Verkehrs oder die Meeresumwelt gefährden können, so auszuführen, dass bei einem Ausfall oder einer Fehlfunktion sowohl eine Überwachung als auch ein vollständiger Zugriff auch vom Land aus möglich sind.

---

21)
Amtlicher Hinweis: Herausgegeben vom und zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig niedergelegt.

22)
Amtlicher Hinweis: Herausgegeben vom und zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig niedergelegt.

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§ 35 Ermittlung, Dokumentation und Meldung von Objekten und errichteten Anlagen


§ 35 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Der Träger des Vorhabens hat vor Beginn der Planung und Realisierung der Anlagen vorhandene Kabel, Leitungen, Wracks, Fundmunition, Kulturgüter und Sachgüter sowie sonstige Objekte auf der Fläche zu ermitteln und alle aus den Ermittlungsergebnissen resultierenden Schutzmaßnahmen zu ergreifen. 2Das Auffinden von Objekten ist unverzüglich zu dokumentieren und dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu melden. 3Bei der Standort- und Trassenwahl sind etwaige Fundstellen von Objekten zu berücksichtigen.

(2) 1Wird bei der Planung oder Realisierung der Anlagen Fundmunition aufgefunden, hat der Träger des Vorhabens Schutzmaßnahmen zu ergreifen. 2In diesem Rahmen ist der Träger des Vorhabens auch für erforderliche Bergungen oder Beseitigungen von Fundmunition verantwortlich. 3Sprengungen sind unzulässig, sofern sie nicht zur Beseitigung nicht transportfähiger Munition unvermeidlich sind. 4In diesem Fall hat der Träger des Vorhabens dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie rechtzeitig im Voraus ein Schallschutzkonzept vorzulegen. 5Munitionsfunde und den weiteren Umgang mit der Fundmunition hat der Träger des Vorhabens dem Maritimen Sicherheitszentrum Cuxhaven zu melden.

(3) Der Träger des Vorhabens hat dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf dessen Anforderung als Grundlage für die Zulassungsentscheidung mit den Planunterlagen eine Auswertung der in der Voruntersuchung gewonnenen Daten über Verdachtsfälle von Kulturgütern in der jeweiligen Fläche einzureichen.

(4) Der Träger des Vorhabens hat die genauen Positionen aller tatsächlich gebauten Anlagen innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Errichtung einzumessen und an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu übermitteln.



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