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Änderung § 5 HkNRG vom 09.02.2024

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§ 6 HkNRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.02.2024 geltenden Fassung
§ 5 HkNRG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.02.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Verordnungsermächtigungen zu Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen und zur Subdelegation


(Text neue Fassung)

§ 5 Verordnungsermächtigungen zu Herkunftsnachweisen für Gas und Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte sowie zur Subdelegation


vorherige Änderung

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und ohne Zustimmung des Bundesrates

1. die Anforderungen an die Ausstellung, Übertragung, Entwertung und Verwendung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme zu regeln, einschließlich der Festlegung der Energiequellen, für deren Einsatz zur Wärme- oder Kälteerzeugung Herkunftsnachweise nach § 5 ausgestellt werden,

2. zu regeln, unter welchen Voraussetzungen Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte auch auf der Basis von kohlenstoffarmen Gasen oder auf der Basis von Deponie-, Gruben- oder Klärgas im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ausgestellt werden können, wobei sicherzustellen ist, dass diese Herkunftsnachweise von denjenigen nach Nummer 1 klar zu unterscheiden sind,

3. den Inhalt,
die Form und die Gültigkeitsdauer der Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme festzulegen,

4. das Verfahren für die Ausstellung, Übertragung, Entwertung und Verwendung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme festzulegen sowie zu bestimmen, wie Antragsteller dabei die Einhaltung der Anforderungen nach Nummer 1 nachweisen müssen,

5.
die Durchführung und weitere Ausgestaltung des Herkunftsnachweisregisters für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme zu regeln,

6. vereinfachte Vorgaben für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme für Anlagen von weniger als 50 kW installierter thermischer Leistung vorzusehen,

7. zu regeln, welche Daten an die zuständige Behörde übermittelt werden müssen und wer zur Übermittlung verpflichtet ist, wobei mindestens folgende Daten zu übermitteln sind:

a) Angaben zur Person und Kontaktdaten,

b) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,

c) von Anlagenbetreibern einer Anlage zur Erzeugung von Wärme oder Kälte Angaben zur Herstellungsweise der thermischen Energie, zu eingesetzten Energieträgern sowie ihr Standort, ihre installierte Leistung, der Zeitpunkt der Inbetriebnahme und das Fernwärme- oder Fernkältenetz, in welches die dem Herkunftsnachweis zugrundeliegende Wärme oder Kälte eingespeist worden ist,

d) für Anlagen zur Erzeugung von Wärme oder Kälte, die ganz oder teilweise Wärme oder Kälte aus Strom aus erneuerbarer Energie erzeugen, Angaben dazu, ob und in welcher Art für die Anlage, in der der eingesetzte Strom erzeugt wurde, Investitionsbeihilfen geleistet oder der eingesetzte Strom in anderer Weise in den Genuss einer nationalen Förderung gelangt ist,

e)
für Anlagen zur Erzeugung von Wärme oder Kälte, die ganz oder teilweise Wärme oder Kälte aus gasförmiger erneuerbarer Energie erzeugen, Angaben dazu, ob und in welcher Art für die Anlage, in der der bei der Wärme- oder Kälteproduktion eingesetzte gasförmige Energieträger erzeugt wurde, Investitionsbeihilfen geleistet und der eingesetzte gasförmige Energieträger in anderer Weise in den Genuss einer nationalen Förderung gelangt ist,

f) Angaben dazu, ob und in welcher Art
die Anlage zur Erzeugung von Wärme oder Kälte Investitionsbeihilfen erhalten hat und die Produktion der Wärme oder Kälte in anderer Weise in den Genuss einer nationalen Förderung gelangt ist,

g) Angaben zur
Nummer der Messeinrichtung oder der Messstelle am Netzverknüpfungspunkt sowie die Bezeichnung und den Ort der Zählpunkte, über die die in der Anlage zur Erzeugung von Wärme und Kälte erzeugte Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen bei der Einspeisung in das Fernwärme- oder Fernkältenetz zähltechnisch erfasst wird,

8.
nähere Vorgaben zur Gewährleistung von Datensicherheit und Datenschutz zu regeln, insbesondere Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten im Zusammenhang mit den nach Nummer 7 zu übermittelnden Daten einschließlich Aufklärungs-, Auskunfts- und Löschungspflichten,

9. eine Bundesbehörde als die zuständige Behörde
zu benennen oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit den Aufgaben nach § 5, insbesondere mit der Einrichtung und dem Betrieb des Herkunftsnachweisregisters für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme sowie mit der Ausstellung, Übertragung oder Entwertung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme einschließlich der Vollstreckung der hierzu ergehenden Verwaltungsakte, zu betrauen oder in entsprechendem Umfang eine juristische Person des Privatrechts zu beleihen und hierzu die Einzelheiten, einschließlich der Rechts- und Fachaufsicht durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, zu regeln,

10. die Berücksichtigung von Netzverlusten vorzuschreiben oder vorzusehen, sofern dies
der Glaubwürdigkeit der Ausweisung dient,

11. die Entwertung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme auf einen Verbrauch in demjenigen Fernwärme- oder Fernkältenetz zu beschränken, in
dem sich die dem Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme zugrundeliegende Energieerzeugungsanlage befindet,

12. erforderliche Regelungen zum Schutz der an ein Wärme- oder Kältenetz angeschlossenen Kunden vor einem aus der Vermarktung von grüner Energie an einen Kunden unter Nutzung eines Herkunftsnachweises möglicherweise resultierenden Absinken des Anteils grüner Energie in der an sie gelieferten Wärme zu treffen,

13. den Abgleich und den Austausch von Daten mit
dem Umweltbundesamt als Registerführer des Herkunftsnachweisregisters nach § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Hinblick auf die Wärme- oder Kälteerzeugung auf Basis von erneuerbarem Strom sowie die Stromerzeugung mittels Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder auf Basis von erneuerbaren Energien zu regeln,

14. den Abgleich
und den Austausch von Daten mit der zuständigen Behörde für Herkunftsnachweise für gasförmige Energieträger nach § 3 im Hinblick auf die Wärme- oder Kälteerzeugung auf Basis von erneuerbarem Gas sowie der zuständigen Behörde für Herkunftsnachweise für die Stromerzeugung mittels Gas aus erneuerbaren Energien oder auf Basis von erneuerbaren Energien zu regeln,

15. den Abgleich
und den Austausch mit und die Nutzung von Daten anderer nationaler und internationaler Register und Datenbanken zu regeln, insbesondere mit der Datenbank Nachhaltige-Biomasse-Systeme oder dem Marktstammdatenregister,

16.
zu regeln, dass das Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme nach § 5 mit dem Herkunftsnachweisregister nach § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder dem Herkunftsnachweisregister für gasförmige Energieträger nach § 3 oder mit diesen beiden Herkunftsnachweisregistern nach den §§ 3 und 5 in einer Datenbank, innerhalb dieser aber getrennt, betrieben wird,

17.
abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu regeln, dass auch Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Wärme oder Kälte, aus denen nicht aufgrund eines Vertrags Wärme oder Kälte an einen Kunden geliefert wird, die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme verlangen können,

18. abweichend
von § 5 Absatz 6 zu regeln, dass Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme als Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes, des § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes und des § 2 Absatz 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes gelten.

(2) 1 Für die Zustimmung des Bundestages zu einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 gelten die Vorschriften nach § 96 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend. 2 Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund dieser Vorschrift kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages auf eine Bundesoberbehörde übertragen werden. 3 Die Rechtsverordnungen, die auf dieser Grundlage von der Bundesoberbehörde erlassen werden, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates oder des Bundestages.

(3) 1 Die Bundesregierung legt dem Bundestag bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Regelung für den Binnenmarkt für Gase und für Wasserstoff einen schriftlichen Bericht zum Regelungsgegenstand von Absatz 1 Nummer 2 im Lichte der Vorgaben der Richtlinie vor. 2 Der Bericht enthält Eckpunkte für Regelungen gemäß Absatz 1 Nummer 2.



(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und ohne Zustimmung des Bundesrates

1. zu regeln, unter welchen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Gas als aus oder auf Basis von erneuerbaren Energien oder thermische Energie als aus oder auf Basis von erneuerbaren Energien oder aus unvermeidbarer Abwärme erzeugt anzusehen ist,

2. zu regeln, dass

a) im Falle von Herkunftsnachweisen
für Gas oder Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte auf Basis von Biomasse ein Nachhaltigkeitsnachweis nach den Vorgaben der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2286) geändert worden ist, oder der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126, 5143) eingefordert werden kann,

b) im Falle
von Herkunftsnachweisen für Gas, zu dessen Erzeugung Kohlenstoff hinzugefügt wird, Anforderungen an den eingesetzten Kohlenstoff gestellt werden können,

c)
im Falle von Herkunftsnachweisen für strombasiertes Gas oder Herkunftsnachweisen für strombasierte Wärme oder Kälte

aa) Anforderungen an die nachhaltige Herstellung
des eingesetzten Stromes einschließlich der Treibhausgaseinsparung sowie inhaltliche, räumliche oder zeitliche Anforderungen gestellt werden können, einschließlich der Anforderung, dass das Gas oder die Wärme oder Kälte glaubhaft mit Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wurden, sowie der Anforderung, dass für die Erzeugung des Gases oder der Wärme oder Kälte nur Strom, der nicht nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz gefördert wurde, verbraucht werden darf,

bb) Ausnahmen von § 3 Absatz 4 Satz 1 und § 4 Absatz 4 Satz 1 bestimmt werden können,

3. zu regeln, unter welchen Voraussetzungen Herkunftsnachweise
ausgestellt werden können, wobei sicherzustellen ist, dass diese Herkunftsnachweise von denjenigen nach Nummer 1 klar zu unterscheiden sind, für

a) kohlenstoffarmen Wasserstoff, wobei
die Ausstellung auf blauen Wasserstoff nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Wärmeplanungsgesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), orangen Wasserstoff nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 des Wärmeplanungsgesetzes oder türkisen Wasserstoff nach § 3 Absatz 1 Nummer 12 des Wärmeplanungsgesetzes beschränkt werden kann, oder sonstiges kohlenstoffarmes Gas oder

b) thermische Energie auf Basis von kohlenstoffarmen Gasen oder anderen Quellen,

4. die Anforderungen zu regeln an

a) die
Ausstellung, die Übertragung, die Entwertung und die Verwendung von Herkunftsnachweisen für Gas oder Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte,

b) die Anerkennung von ausländischen Herkunftsnachweisen nach § 3 Absatz 3
oder nach § 4 Absatz 3,

c)
die ausnahmsweise Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Gas für strombasiertes Gas oder Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte für strombasierte thermische Energie, bei deren Herstellung für den zugrunde liegenden Strom keine Herkunftsnachweise nach § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entwertet worden sind,

d)
die Ausstellung, die Übertragung, die Entwertung und die Verwendung von Herkunftsnachweisen für Gas in Fällen, in denen die erneuerbare oder kohlenstoffarme Herkunft des Gases in einem gesonderten, massenbilanzierten Verfahren nachzuweisen ist, um sicherzustellen, dass eine Doppelvermarktung dieser Eigenschaft auch im Zusammenhang mit Herkunftsnachweisen effektiv ausgeschlossen wird,

5. den Inhalt, die Form und die Gültigkeitsdauer von Herkunftsnachweisen
für Gas oder von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte festzulegen,

6. vereinfachte Vorgaben für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen vorzusehen

a)
für Gas für Anlagen von weniger als 50 Kilowatt installierter Leistung,

b) für
Wärme oder Kälte für Anlagen von weniger als 50 Kilowatt installierter thermischer Leistung,

7. für die Herkunftsnachweisregister

a) eine Bundesbehörde als die zuständige Behörde
zu benennen oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit Aufgaben nach § 3 Absatz 1 bis 5 und § 4 Absatz 1 bis 4 zu betrauen, wobei für Gas aus erneuerbaren Energien, für strombasiertes Gas und für kohlenstoffarmes Gas unterschiedliche Stellen benannt werden dürfen und die Rechts- und Fachaufsicht durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz vorzusehen ist, oder

b) soweit dies für den Bund die wirtschaftlichere Alternative darstellt, in entsprechendem Umfang eine juristische Person des Privatrechts, einschließlich der Vollstreckung, zu beleihen, sofern diese die erforderliche personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt, und sowohl hierzu als auch zur Beleihung im Übrigen die Einzelheiten zu
regeln, wobei vorzusehen ist, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz berechtigt ist, den beliehenen Dritten im Weisungswege zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung anzuhalten,

8. das Verfahren für die Ausstellung, die Anerkennung, die Übertragung, die Entwertung, den Verfall, die Löschung und die Verwendung von Herkunftsnachweisen festzulegen sowie zu bestimmen, wie Antragsteller die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 bis 4 nachweisen müssen,

9. die Durchführung und weitere Ausgestaltung der Herkunftsnachweisregister zu regeln,

10. zu regeln,
welche Daten an die zuständige Behörde übermittelt werden müssen und wer zur Übermittlung verpflichtet ist, wobei mindestens folgende Daten zu übermitteln sind:

a) Angaben zur Person und Kontaktdaten des Antragstellers,

b) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer, soweit eine solche vergeben ist,

c) der Standort der Anlage, der Typ, die Leistung, der Zeitpunkt der Inbetriebnahme und, sofern vorhanden, die Nummer nach § 8 der Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist,

d) Angaben dazu, ob und in welcher Art die Anlage Investitionsbeihilfen erhalten hat oder die erzeugte Gasmenge oder Menge thermischer Energie in anderer Weise in den Genuss einer nationalen Förderregelung gelangt ist,

e) bei strombasiertem Gas
oder strombasierter thermischer Energie die Angabe, ob und in welcher Weise die Anlage, in der der eingesetzte Strom erzeugt wurde, Investitionsförderung erhalten hat oder der eingesetzte Strom in anderer Weise in den Genuss einer nationalen Förderung gelangt ist,

f)
für einen Herkunftsnachweis für Gas zusätzlich

aa) Angaben über die Art des Inverkehrbringens des erzeugten Gases,

bb) die Bezeichnung und die Herstellungsweise des Gases der Energieträger oder das Substrat, aus dem das Gas erzeugt oder
zur Herstellung des Gases umgewandelt wird,

cc) bei einer Anlage

aaa) mit Netzanschluss die Nummer der Messeinrichtung oder der Messstelle am Netzverknüpfungspunkt sowie die Bezeichnung und der Ort der Zählpunkte, über die das in der Anlage erzeugte Gas bei der Einspeisung in das Gas- oder Wasserstoffnetz zähltechnisch erfasst wird, oder

bbb) ohne Netzanschluss die Nummer der Messeinrichtung oder der Messstelle am Übergabepunkt sowie dessen Ort, über die das in der Anlage erzeugte Gas beim Inverkehrbringen über ein nicht leitungsgebundenes Transportsystem zähltechnisch erfasst wurde,

g) für einen Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte zusätzlich

aa) vom Anlagenbetreiber einer Anlage zur
Erzeugung von thermischer Energie Angaben zur Herstellungsweise der thermischen Energie und zu den eingesetzten Energieträgern sowie das Fernwärme- oder Fernkältenetz, in welches die Erzeugungsanlage für thermische Energie eingebunden ist,

bb) für eine Anlage zur Erzeugung von thermischer Energie, die
ganz oder teilweise thermische Energie aus Gas erzeugt, Angaben dazu, ob und in welcher Art für die Anlage, in der das bei der Produktion thermischer Energie eingesetzte Gas erzeugt wurde, Investitionsbeihilfen geleistet und das eingesetzte Gas in anderer Weise in den Genuss einer nationalen Förderung gelangt ist,

cc)
die Nummer der Messeinrichtung oder der Messstelle am Netzverknüpfungspunkt sowie die Bezeichnung und der Ort der Zählpunkte, über die die in der Anlage zur Erzeugung von thermischer Energie erzeugte thermische Energie aus erneuerbaren Energien bei der Einspeisung in das Fernwärme- oder Fernkältenetz zähltechnisch erfasst wird,

11.
nähere Vorgaben zur Gewährleistung von Datensicherheit und Datenschutz zu regeln, insbesondere Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten im Zusammenhang mit den nach Nummer 10 zu übermittelnden Daten einschließlich Aufklärungs-, Auskunfts- und Löschungspflichten zu treffen,

12. den Abgleich
oder den Austausch oder die Nutzung von Daten anderer nationaler und internationaler Register und Datenbanken, insbesondere auch über elektronische Schnittstellen, einschließlich des Verfahrens zu regeln, insbesondere mit

a)
dem Herkunftsnachweisregister für Gas im Falle des Herkunftsnachweisregisters für Wärme oder Kälte,

b) dem Herkunftsnachweisregister
für Wärme oder Kälte im Falle des Herkunftsnachweisregisters für Gas,

c)
der Datenbank Nachhaltige-Biomasse-Systeme,

d)
dem Marktstammdatenregister,

e)
dem Herkunftsnachweisregister nach § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und

f) dem Regionalnachweisregister
nach § 79a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

13.
die Übermittlung von Daten der zuständigen Behörde für Herkunftsnachweise für Gas oder Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte an Behörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden, der Europäischen Union, anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und von Drittstaaten, insbesondere über elektronische Schnittstellen, einschließlich des Verfahrens zu regeln,

14.
zu regeln, dass Register und Datenbanken nach Nummer 12, insbesondere das Herkunftsnachweisregister für Gas sowie das Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte, das Herkunftsnachweisregister nach § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder das Regionalnachweisregister nach § 79a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in einer Datenbank, innerhalb dieser aber getrennt, betrieben werden,

15.
abweichend von § 3 Absatz 6 und § 4 Absatz 5 zu regeln, dass Herkunftsnachweise für Gas oder Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte als Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes, des § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes und des § 2 Absatz 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes anzusehen sind,

16. die geeigneten und erforderlichen Maßnahmen
zu regeln, um die Einhaltung der relevanten technischen Vorgaben nach Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001 für Herkunftsnachweise für Gas und Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte sicherzustellen,

17. die Berücksichtigung des Marktwertes von Herkunftsnachweisen für Gas oder von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte zu regeln, soweit der Anlagenbetreiber eine finanzielle Förderung aus einer Förderregelung erhält und Herkunftsnachweise zur Vermarktung verwendet werden,

18. zu Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte

a) abweichend von § 4 Absatz 2 zu regeln,
dass auch Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Wärme oder Kälte, aus denen nicht an einen Kunden geliefert wird, die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte verlangen können,

b) die Berücksichtigung
von Netzverlusten vorzuschreiben oder vorzusehen,

c) die Entwertung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte auf einen Verbrauch in demjenigen Fernwärme- oder Fernkältenetz
zu beschränken, in dem sich die dem Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte zugrunde liegende Energieerzeugungsanlage befindet,

d) erforderliche Regelungen zu treffen zum Schutz der an ein Wärme-
oder Kältenetz angeschlossenen Kunden vor einem Absinken des Anteils grüner Energie in der an sie gelieferten Wärme, das aus der Vermarktung von grüner Energie an einen Kunden unter Nutzung eines Herkunftsnachweises möglicherweise resultiert.

(2) 1 Für die Zustimmung des Bundestages zu einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist § 96 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden. 2 Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund von Absatz 1 kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und ohne Zustimmung des Bundesrates auf eine Bundesoberbehörde übertragen werden, wobei auch die Mitwirkung anderer Bundesbehörden beim Erlass der Rechtsverordnung der Bundesoberbehörde geregelt werden kann. 3 Rechtsverordnungen, die auf dieser Grundlage von der Bundesoberbehörde erlassen werden, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundestages oder des Bundesrates.

(3) 1 Die Bundesregierung legt dem Bundestag bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Regeln für den Binnenmarkt für Gase und Wasserstoff einen schriftlichen Bericht zum Regelungsgegenstand von Absatz 1 Nummer 3 im Lichte der Vorgaben der Richtlinie vor. 2 Der Bericht enthält Eckpunkte für Regelungen nach Absatz 1 Nummer 3.