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Änderung § 8 HkNRG vom 09.02.2024

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§ 9 HkNRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.02.2024 geltenden Fassung
§ 8 HkNRG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.02.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Bußgeldvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 8 Bußgeldvorschriften


(Textabschnitt unverändert)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach

vorherige Änderung nächste Änderung

1. § 4 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a oder § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder

2. § 4 Absatz 1 Nummer 7 oder 9 oder § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder 7 oder

einer
vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.



1. § 5 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder

2. § 5 Absatz 1 Nummer 8 oder Nummer 10,

jeweils auch in Verbindung mit
§ 5 Absatz 2 Satz 2, oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

vorherige Änderung

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die zuständigen Stellen nach § 4 Absatz 1 Nummer 6 und § 6 Absatz 1 Nummer 9 jeweils für ihren Geschäftsbereich.



(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die zuständigen Stellen nach § 5 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a jeweils für ihren Geschäftsbereich.