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Änderung § 8 HkNRG vom 09.02.2024
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§ 9 HkNRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.02.2024 geltenden Fassung | § 8 HkNRG n.F. (neue Fassung) in der am 09.02.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32 |
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(Text alte Fassung) § 9 Bußgeldvorschriften | (Text neue Fassung)§ 8 Bußgeldvorschriften |
(Textabschnitt unverändert) (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach | |
1. § 4 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a oder § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2. § 4 Absatz 1 Nummer 7 oder 9 oder § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder 7 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. | 1. § 5 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder 2. § 5 Absatz 1 Nummer 8 oder Nummer 10, jeweils auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 2, oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. | |
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die zuständigen Stellen nach § 4 Absatz 1 Nummer 6 und § 6 Absatz 1 Nummer 9 jeweils für ihren Geschäftsbereich. | (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die zuständigen Stellen nach § 5 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a jeweils für ihren Geschäftsbereich. |
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