§ 5 Absatz 1 der Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung vom
28. September 2021 (BGBl. I S. 4591, 4831) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- 2.
- Folgende Nummer 7 wird angefügt:
- „7.
- in Fällen, in denen das Versorgungsunternehmen sich gegenüber dem Kunden zur Lieferung von Wärme oder Kälte verpflichtet, die zu einem bestimmten Anteil aus oder auf Basis von erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugt worden ist, einen Nachweis über den Anteil oder die Menge der eingesetzten erneuerbaren Energieträger und der eingesetzten Wärme- oder Kältetechnologien mittels Herkunftsnachweisen, die von der zuständigen Behörde nach § 5 des Herkunftsnachweisregistergesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 9) für die an den Kunden gelieferte Wärme oder Kälte ausgestellt wurde."