Gesetz zu Herkunftsnachweisen für Gas, Wasserstoff, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien und zur Änderung anderer energierechtlicher Vorschriften (HkNRGEG k.a.Abk.)

G. v. 04.01.2023 BGBl. I Nr. 9; Geltung ab 14.01.2023
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Eingangsformel
Artikel 1 Gesetz zur Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen sowie zur Schaffung eines Herkunftsnachweisregisters für gasförmige Energieträger und eines Herkunftsnachweisregisters für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien
Artikel 2 Änderung der Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung
Artikel 3 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Artikel 4 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Gesetz zur Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen sowie zur Schaffung eines Herkunftsnachweisregisters für gasförmige Energieträger und eines Herkunftsnachweisregisters für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien


Artikel 1 ändert mWv. 14. Januar 2023 HkNRG

(gesamter Text siehe Herkunftsnachweisregistergesetz - HkNRG)

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Artikel 2 Änderung der Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 14. Januar 2023 FFVAV § 5

§ 5 Absatz 1 der Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung vom 28. September 2021 (BGBl. I S. 4591, 4831) wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

2.
Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7.
in Fällen, in denen das Versorgungsunternehmen sich gegenüber dem Kunden zur Lieferung von Wärme oder Kälte verpflichtet, die zu einem bestimmten Anteil aus oder auf Basis von erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugt worden ist, einen Nachweis über den Anteil oder die Menge der eingesetzten erneuerbaren Energieträger und der eingesetzten Wärme- oder Kältetechnologien mittels Herkunftsnachweisen, die von der zuständigen Behörde nach § 5 des Herkunftsnachweisregistergesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 9) für die an den Kunden gelieferte Wärme oder Kälte ausgestellt wurde."

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Artikel 3 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 14. Januar 2023 EnWG § 118

§ 118 Absatz 46a des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 werden nach dem Wort „fördern" die Wörter „sowie Beiträge zur Stützung der netztechnischen Leistungsbilanz oder zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebs zu ermöglichen" eingefügt und wird die Angabe „2023" durch die Angabe „2025" ersetzt.

2.
In Satz 3 werden nach den Wörtern „eine Reduzierung" die Wörter „sowie spätere Erhöhung oder eine Erhöhung sowie spätere Reduzierung" eingefügt, werden die Wörter „ihres Strombezug bei einer" durch die Wörter „ihres Strombezugs bei" ersetzt und wird das Wort „Preishöhe" durch das Wort „Preishöhen" ersetzt.

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Artikel 4 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 13. Januar 2023.

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Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz

Robert Habeck



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