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Artikel 2 - Gesetz zur Umsetzung der Bestimmungen der Umwandlungsrichtlinie über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen (MgFSGEG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung


Artikel 2 ändert mWv. 31. Januar 2023 MgVG § 1, § 2, § 5, § 6, § 8, § 10, § 14, § 15, § 16, § 17, § 19a (neu), § 26, § 28, § 30, § 30a (neu), § 36 (neu)

Das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 19a Information über das Verhandlungsergebnis".

b)
Die Angabe zu Kapitel 3 des Teils 3 wird wie folgt gefasst:

„Kapitel 3 Ergänzende Vorschriften".

c)
Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:

§ 30 Nachfolgende innerstaatliche Umwandlungen".

d)
Nach der Angabe zu § 30 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 30a Nachfolgende grenzüberschreitende Umwandlungen".

e)
Die Angabe zu Teil 5 wird wie folgt gefasst:

„Teil 5 Straf- und Bußgeldvorschriften, Übergangsvorschrift".

f)
Die folgende Angabe wird angefügt:

§ 36 Übergangsvorschrift".

2.
In § 1 Absatz 3 wird das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt.

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Tochtergesellschaften sind rechtlich selbständige Unternehmen, auf die eine andere Gesellschaft einen beherrschenden Einfluss im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 bis 7 der Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 28), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2015/1794 vom 6. Oktober 2015 (ABl. L 263 vom 8.10.2015, S. 1) geändert worden ist, ausüben kann. § 6 Absatz 2 bis 4 des Europäische Betriebsräte-Gesetzes ist anzuwenden."

b)
Die folgenden Absätze 8 und 9 werden angefügt:

„(8) Eine grenzüberschreitende Verschmelzung ist eine Verschmelzung nach dem Ersten Teil des Sechsten Buches des Umwandlungsgesetzes.

(9) Eine innerstaatliche Umwandlung ist eine Verschmelzung nach dem Zweiten Buch des Umwandlungsgesetzes, eine Spaltung nach dem Dritten Buch des Umwandlungsgesetzes oder ein Formwechsel nach dem Fünften Buch des Umwandlungsgesetzes."

4.
§ 5 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
mindestens eine der beteiligten Gesellschaften in den sechs Monaten vor der Offenlegung des Verschmelzungsplans eine durchschnittliche Zahl von Arbeitnehmern beschäftigt, die mindestens vier Fünfteln des im Recht des Mitgliedstaats dieser Gesellschaft festgelegten Schwellenwerts entspricht, der die Mitbestimmung der Arbeitnehmer auslöst;".

5.
§ 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

c)
Die folgenden Nummern 5 und 6 werden angefügt:

„5.
die Angabe, ob die Voraussetzungen des § 5 Nummer 1 vorliegen, sowie alle Angaben, die für diese Feststellung erforderlich sind, und

6.
die Angabe, ob die Leitungen nach § 15 Absatz 3 entschieden haben, ohne vorhergehende Verhandlung unmittelbar die Regelungen der §§ 23 bis 28 über die Mitbestimmung kraft Gesetzes anzuwenden."

6.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Zu Mitgliedern des besonderen Verhandlungsgremiums wählbar sind im Inland Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaften, der betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe sowie Gewerkschaftsvertreter."

7.
§ 10 Absatz 1 Satz 6 wird wie folgt gefasst:

„Besteht in einer der beteiligten Gesellschaften und in ihren betroffenen Tochtergesellschaften und in ihren betroffenen Betrieben kein Sprecherausschuss, können die leitenden Angestellten Wahlvorschläge machen; ein Wahlvorschlag muss von einem Zwanzigstel oder von 50 der wahlberechtigten inländischen leitenden Angestellten unterzeichnet sein."

8.
In § 14 Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „im Fall des § 13" die Angabe „Absatz 2" eingefügt.

9.
Dem § 15 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Leitungen der beteiligten Gesellschaften können entscheiden, auf Verhandlungen mit dem besonderen Verhandlungsgremium zu verzichten und gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 unmittelbar die Regelungen der §§ 23 bis 28 über die Mitbestimmung kraft Gesetzes anzuwenden. Satz 1 gilt nicht, wenn im Fall des § 5 Nummer 1 in keiner der beteiligten Gesellschaften eine Mitbestimmung der Arbeitnehmer besteht."

10.
In § 16 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Gemeinschaftsebene" durch das Wort „Unionsebene" ersetzt.

11.
In § 17 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1" gestrichen.

12.
Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:

§ 19a Information über das Verhandlungsergebnis

Die Leitungen informieren die Arbeitnehmervertretungen, die Sprecherausschüsse sowie die in inländischen Betrieben vertretenen Gewerkschaften unverzüglich über das Ergebnis der Verhandlungen nach § 19 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2. Besteht keine Arbeitnehmervertretung, erfolgt die Information gegenüber den Arbeitnehmern."

13.
In § 26 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Satz 2 oder 3" durch die Wörter „Satz 3 oder 4" ersetzt.

14.
In § 28 werden in dem Satzteil nach Nummer 2 die Wörter „finden Kapitel 2 und § 30" durch die Wörter „findet Kapitel 2" ersetzt.

15.
Die Überschrift des Kapitels 3 wird wie folgt gefasst:

„Kapitel 3 Ergänzende Vorschriften".

16.
§ 30 wird wie folgt gefasst:

§ 30 Nachfolgende innerstaatliche Umwandlungen

(1) Besteht in der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft eine Mitbestimmung der Arbeitnehmer, so finden die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Anwendung auf innerstaatliche Umwandlungen, für die innerhalb von vier Jahren nach Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Verschmelzung

1.
ein Verschmelzungsvertrag (§ 5 des Umwandlungsgesetzes) geschlossen wird,

2.
ein Spaltungs- und Übernahmevertrag (§ 126 des Umwandlungsgesetzes) geschlossen wird,

3.
ein Spaltungsplan (§ 136 des Umwandlungsgesetzes) aufgestellt wird oder

4.
ein Formwechselbeschluss (§ 193 des Umwandlungsgesetzes) gefasst wird.

(2) Anstelle der §§ 9 und 10 finden im Fall einer Spaltung nach dem Dritten Buch des Umwandlungsgesetzes oder im Fall eines Formwechsels nach dem Fünften Buch des Umwandlungsgesetzes die §§ 7, 10 und 11 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung entsprechende Anwendung."

17.
Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:

§ 30a Nachfolgende grenzüberschreitende Umwandlungen

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung, wenn eine aus einer grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangene Gesellschaft an einer weiteren grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligt ist und die daraus hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz im Inland hat.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung, wenn eine aus einem grenzüberschreitenden Formwechsel oder einer grenzüberschreitenden Spaltung hervorgegangene Gesellschaft an einer weiteren grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligt ist und die daraus hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz im Inland hat. Wird der Verschmelzungsvertrag (§ 5 des Umwandlungsgesetzes) innerhalb von vier Jahren nach Wirksamwerden des grenzüberschreitenden Formwechsels oder der grenzüberschreitenden Spaltung geschlossen, so ist eine Minderung von Mitbestimmungsrechten durch Vereinbarung (§ 17 Absatz 3 und 4) ausgeschlossen und findet für die Mitbestimmung kraft Gesetzes § 23 Absatz 1 Satz 2 keine Anwendung."

18.
Die Überschrift des Teils 5 wird wie folgt gefasst:

„Teil 5 Straf- und Bußgeldvorschriften, Übergangsvorschrift".

19.
Folgender § 36 wird angefügt:

§ 36 Übergangsvorschrift

Auf grenzüberschreitende Verschmelzungen, für die ein Verschmelzungsvertrag vor dem 31. Januar 2023 geschlossen wurde, ist dieses Gesetz in der bis zum Ablauf des 30. Januar 2023 geltenden Fassung anzuwenden."