Gesetz zur Umsetzung der Bestimmungen der Umwandlungsrichtlinie über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen (MgFSGEG k.a.Abk.)

G. v. 04.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 10; Geltung ab 31.01.2023
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Artikel 1 Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung
Artikel 3 Folgeänderungen anderer Rechtsvorschriften
Artikel 4 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel *



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2121 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 1; L 20 vom 24.1.2020, S. 24).

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Artikel 1 Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung


Artikel 1 ändert mWv. 31. Januar 2023 MgFSG

(gesamter Text siehe Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung - MgFSG)

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Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung


Artikel 2 ändert mWv. 31. Januar 2023 MgVG § 1, § 2, § 5, § 6, § 8, § 10, § 14, § 15, § 16, § 17, § 19a (neu), § 26, § 28, § 30, § 30a (neu), § 36 (neu)

Das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 19a Information über das Verhandlungsergebnis".

b)
Die Angabe zu Kapitel 3 des Teils 3 wird wie folgt gefasst:

„Kapitel 3 Ergänzende Vorschriften".

c)
Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:

§ 30 Nachfolgende innerstaatliche Umwandlungen".

d)
Nach der Angabe zu § 30 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 30a Nachfolgende grenzüberschreitende Umwandlungen".

e)
Die Angabe zu Teil 5 wird wie folgt gefasst:

„Teil 5 Straf- und Bußgeldvorschriften, Übergangsvorschrift".

f)
Die folgende Angabe wird angefügt:

§ 36 Übergangsvorschrift".

2.
In § 1 Absatz 3 wird das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt.

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Tochtergesellschaften sind rechtlich selbständige Unternehmen, auf die eine andere Gesellschaft einen beherrschenden Einfluss im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 bis 7 der Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 28), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2015/1794 vom 6. Oktober 2015 (ABl. L 263 vom 8.10.2015, S. 1) geändert worden ist, ausüben kann. § 6 Absatz 2 bis 4 des Europäische Betriebsräte-Gesetzes ist anzuwenden."

b)
Die folgenden Absätze 8 und 9 werden angefügt:

„(8) Eine grenzüberschreitende Verschmelzung ist eine Verschmelzung nach dem Ersten Teil des Sechsten Buches des Umwandlungsgesetzes.

(9) Eine innerstaatliche Umwandlung ist eine Verschmelzung nach dem Zweiten Buch des Umwandlungsgesetzes, eine Spaltung nach dem Dritten Buch des Umwandlungsgesetzes oder ein Formwechsel nach dem Fünften Buch des Umwandlungsgesetzes."

4.
§ 5 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
mindestens eine der beteiligten Gesellschaften in den sechs Monaten vor der Offenlegung des Verschmelzungsplans eine durchschnittliche Zahl von Arbeitnehmern beschäftigt, die mindestens vier Fünfteln des im Recht des Mitgliedstaats dieser Gesellschaft festgelegten Schwellenwerts entspricht, der die Mitbestimmung der Arbeitnehmer auslöst;".

5.
§ 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

c)
Die folgenden Nummern 5 und 6 werden angefügt:

„5.
die Angabe, ob die Voraussetzungen des § 5 Nummer 1 vorliegen, sowie alle Angaben, die für diese Feststellung erforderlich sind, und

6.
die Angabe, ob die Leitungen nach § 15 Absatz 3 entschieden haben, ohne vorhergehende Verhandlung unmittelbar die Regelungen der §§ 23 bis 28 über die Mitbestimmung kraft Gesetzes anzuwenden."

6.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Zu Mitgliedern des besonderen Verhandlungsgremiums wählbar sind im Inland Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaften, der betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe sowie Gewerkschaftsvertreter."

7.
§ 10 Absatz 1 Satz 6 wird wie folgt gefasst:

„Besteht in einer der beteiligten Gesellschaften und in ihren betroffenen Tochtergesellschaften und in ihren betroffenen Betrieben kein Sprecherausschuss, können die leitenden Angestellten Wahlvorschläge machen; ein Wahlvorschlag muss von einem Zwanzigstel oder von 50 der wahlberechtigten inländischen leitenden Angestellten unterzeichnet sein."

8.
In § 14 Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „im Fall des § 13" die Angabe „Absatz 2" eingefügt.

9.
Dem § 15 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Leitungen der beteiligten Gesellschaften können entscheiden, auf Verhandlungen mit dem besonderen Verhandlungsgremium zu verzichten und gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 unmittelbar die Regelungen der §§ 23 bis 28 über die Mitbestimmung kraft Gesetzes anzuwenden. Satz 1 gilt nicht, wenn im Fall des § 5 Nummer 1 in keiner der beteiligten Gesellschaften eine Mitbestimmung der Arbeitnehmer besteht."

10.
In § 16 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Gemeinschaftsebene" durch das Wort „Unionsebene" ersetzt.

11.
In § 17 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1" gestrichen.

12.
Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:

§ 19a Information über das Verhandlungsergebnis

Die Leitungen informieren die Arbeitnehmervertretungen, die Sprecherausschüsse sowie die in inländischen Betrieben vertretenen Gewerkschaften unverzüglich über das Ergebnis der Verhandlungen nach § 19 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2. Besteht keine Arbeitnehmervertretung, erfolgt die Information gegenüber den Arbeitnehmern."

13.
In § 26 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Satz 2 oder 3" durch die Wörter „Satz 3 oder 4" ersetzt.

14.
In § 28 werden in dem Satzteil nach Nummer 2 die Wörter „finden Kapitel 2 und § 30" durch die Wörter „findet Kapitel 2" ersetzt.

15.
Die Überschrift des Kapitels 3 wird wie folgt gefasst:

„Kapitel 3 Ergänzende Vorschriften".

16.
§ 30 wird wie folgt gefasst:

§ 30 Nachfolgende innerstaatliche Umwandlungen

(1) Besteht in der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft eine Mitbestimmung der Arbeitnehmer, so finden die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Anwendung auf innerstaatliche Umwandlungen, für die innerhalb von vier Jahren nach Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Verschmelzung

1.
ein Verschmelzungsvertrag (§ 5 des Umwandlungsgesetzes) geschlossen wird,

2.
ein Spaltungs- und Übernahmevertrag (§ 126 des Umwandlungsgesetzes) geschlossen wird,

3.
ein Spaltungsplan (§ 136 des Umwandlungsgesetzes) aufgestellt wird oder

4.
ein Formwechselbeschluss (§ 193 des Umwandlungsgesetzes) gefasst wird.

(2) Anstelle der §§ 9 und 10 finden im Fall einer Spaltung nach dem Dritten Buch des Umwandlungsgesetzes oder im Fall eines Formwechsels nach dem Fünften Buch des Umwandlungsgesetzes die §§ 7, 10 und 11 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung entsprechende Anwendung."

17.
Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:

§ 30a Nachfolgende grenzüberschreitende Umwandlungen

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung, wenn eine aus einer grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangene Gesellschaft an einer weiteren grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligt ist und die daraus hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz im Inland hat.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung, wenn eine aus einem grenzüberschreitenden Formwechsel oder einer grenzüberschreitenden Spaltung hervorgegangene Gesellschaft an einer weiteren grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligt ist und die daraus hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz im Inland hat. Wird der Verschmelzungsvertrag (§ 5 des Umwandlungsgesetzes) innerhalb von vier Jahren nach Wirksamwerden des grenzüberschreitenden Formwechsels oder der grenzüberschreitenden Spaltung geschlossen, so ist eine Minderung von Mitbestimmungsrechten durch Vereinbarung (§ 17 Absatz 3 und 4) ausgeschlossen und findet für die Mitbestimmung kraft Gesetzes § 23 Absatz 1 Satz 2 keine Anwendung."

18.
Die Überschrift des Teils 5 wird wie folgt gefasst:

„Teil 5 Straf- und Bußgeldvorschriften, Übergangsvorschrift".

19.
Folgender § 36 wird angefügt:

§ 36 Übergangsvorschrift

Auf grenzüberschreitende Verschmelzungen, für die ein Verschmelzungsvertrag vor dem 31. Januar 2023 geschlossen wurde, ist dieses Gesetz in der bis zum Ablauf des 30. Januar 2023 geltenden Fassung anzuwenden."

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Artikel 3 Folgeänderungen anderer Rechtsvorschriften


Artikel 3 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Januar 2023 ArbGG § 2a, § 10, § 82, § 83, AÜG § 14, AktG § 96, § 100, § 101, § 103, § 119

(1) Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3g werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 3332)" die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

b)
Nach Nummer 3g wird folgende Nummer 3h eingefügt:

„3h.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 38 und 39 und nach den §§ 25 bis 30 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Absatz 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;".

2.
In § 10 Satz 1 wird nach dem Wort „SCE-Beteiligungsgesetz" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Verschmelzung" die Wörter „und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung" eingefügt.

3.
Dem § 82 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) In Angelegenheiten nach dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die aus dem grenzüberschreitenden Formwechsel oder der grenzüberschreitenden Spaltung hervorgegangene Gesellschaft ihren Sitz hat; vor ihrer Eintragung ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die aus dem grenzüberschreitenden Formwechsel oder der grenzüberschreitenden Spaltung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz haben soll."

4.
In § 83 Absatz 3 wird nach dem Wort „SCE-Beteiligungsgesetz" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Verschmelzung" die Wörter „und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung" eingefügt.


(3) Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1166) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 96 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „bei Gesellschaften für die das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332) gilt, aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer," durch die Wörter „bei Gesellschaften, für die das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332) in der jeweils geltenden Fassung gilt, aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer, bei Gesellschaften, für die das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10) in der jeweils geltenden Fassung gilt, aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer," ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Bei börsennotierten Gesellschaften, die aus einer grenzüberschreitenden Verschmelzung, einem grenzüberschreitenden Formwechsel oder einer grenzüberschreitenden Spaltung hervorgegangen sind und bei denen nach dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung oder nach dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan aus derselben Zahl von Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern besteht, müssen in dem Aufsichts- oder Verwaltungsorgan Frauen und Männer jeweils mit einem Anteil von mindestens 30 Prozent vertreten sein. Absatz 2 Satz 2, 4, 6 und 7 gilt entsprechend."

2.
In § 100 Absatz 3 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Verschmelzung" die Wörter „und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung" eingefügt.

3.
In § 101 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Drittelbeteiligungsgesetz" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Verschmelzung" die Wörter „oder dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung" eingefügt.

4.
In § 103 Absatz 4 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Verschmelzung" die Wörter „und das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung" eingefügt.

5.
In § 119 Absatz 1 Nummer 1 wird nach dem Wort „Drittelbeteiligungsgesetz" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Verschmelzung" die Wörter „oder dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung" eingefügt.

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Artikel 4 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am 31. Januar 2023 in Kraft.

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Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil



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