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§ 3 - Mauergrundstücksverordnung (MauerV)

V. v. 02.08.2001 BGBl. I S. 2128; aufgehoben durch § 3 V. v. 16.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 14
Geltung ab 22.08.2001; FNA: 105-27-1 Herstellung der Einheit Deutschlands
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§ 3 Status, Verwaltung und Vertretung des Fonds



(1) Das Bundesministerium der Finanzen verwaltet den Fonds und vertritt ihn nach außen. Der Fonds ist nicht rechtsfähig, kann aber unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln und klagen oder verklagt werden.

(2) Der Fonds ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Der Bund haftet nicht für die Verbindlichkeiten des Fonds.

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