Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben
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Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 2022 zur Änderung des Beschlusses vom 16. November 2021 (BVerfGZustB 2023 k.a.Abk.)

B. v. 21.12.2022 BGBl. 2023 I Nr. 14; aufgehoben durch B. v. 19.12.2023 BGBl. 2024 I Nr. 42
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 1104-1-1-5 Bundesverfassungsgericht
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Eingangsformel
A.
B.
C.
Schlussformel

Eingangsformel



Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts hat am 21. Dezember 2022 gemäß § 14 Absatz 4 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, beschlossen:

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A.


A. ändert mWv. 1. Januar 2023 BVerfGZustB

Mit Wirkung vom 1. Januar 2023 ist abweichend von § 14 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts auch zuständig:

I.
Für Normenkontrollverfahren (§ 13 Nummer 6 und Nummer 11 BVerfGG) und Verfassungsbeschwerden aus den Rechtsbereichen

1.
des Asylrechts;

2.
des Aufenthaltsrechts und der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen;

3.
des Staatsangehörigkeitsrechts;

4.
des öffentlichen Dienstes und der Dienstverhältnisse zu Religionsgesellschaften, deren Recht dem Recht des öffentlichen Dienstes nachgebildet ist, einschließlich des jeweiligen Disziplinarrechts;

5.
des Wehr- und Ersatzdienstes einschließlich des diesen Bereich betreffenden Disziplinarrechts;

6.
des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts mit Ausnahme von

a)
Verfahren, in denen Fragen der Auslegung und Anwendung des Artikels 5 oder des Artikels 8 GG überwiegen und

b)
Verfahren aus dem Rechtsbereich des Ersten Buchs, Achter Abschnitt der Strafprozessordnung (StPO);

7.
des Vollzugs von Untersuchungs- und Strafhaft und von freiheitsentziehenden Maßregeln der Sicherung und Besserung sowie der Anordnung und des Vollzugs anderer Freiheitsentziehungen;

8.
des Bußgeldverfahrens;

9.
des Einkommensteuerrechts einschließlich des Kirchensteuerrechts,

jeweils einschließlich der dazugehörigen Amtshaftungs-, Kostenrechts-, Prozesskostenhilfe-, Beratungshilfe- und Verzögerungsverfahren sowie Verfahren zu Befangenheitsanträgen.

II.
Für Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerden, die ab dem Geschäftsjahr 2023 eingehen, aus den Rechtsbereichen

1.
des Vertriebenenrechts;

2.
des Körperschaftsteuerrechts und des Umwandlungssteuerrechts;

3.
des Waffenrechts;

4.
des Petitionsrechts;

5.
des Rechts der Zwangsversteigerung und der Zwangsvollstreckung im Sinne des Achten Buchs der Zivilprozessordnung (ZPO), wenn der angegriffene Hoheitsakt durch das Vollstreckungsgericht erlassen wurde und dieses nicht nur in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 769 Absatz 2 ZPO tätig geworden ist;

6.
des Insolvenzrechts (ausgenommen Verfahren, in denen eine Verletzung von Artikel 12 GG gerügt wird);

7.
des Kaufrechts;

8.
des Rechts des Versicherungswesens;

9.
des sonstigen Deliktsrechts,

jeweils einschließlich der dazugehörigen Amtshaftungs-, Kostenrechts-, Prozesskostenhilfe-, Beratungshilfe- und Verzögerungsverfahren sowie Verfahren zu Befangenheitsanträgen.

III.
Für Verfassungsbeschwerden, die ab dem Geschäftsjahr 2023 eingehen, aus dem Bereich der Zivilgerichtsbarkeit mit Ausnahme der Rechtsbereiche

1.
Allgemeines Persönlichkeitsrecht;

2.
Recht der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Artikel 4 Absatz 1 und 2 GG);

3.
Recht der freien Meinungsäußerung, Informations-, Rundfunk- und Pressefreiheit (Artikel 5 GG);

4.
Familienrecht (einschließlich Betreuungs-, Namens-, Personenstands- und Transsexuellenrecht);

5.
Recht des geistigen Eigentums;

6.
Recht des Datenschutzes;

7.
Kunst- und Wissenschaftsfreiheit (Artikel 5 Absatz 3 GG);

8.
Versammlungsfreiheit (Artikel 8 GG);

9.
Vereinigungsfreiheit (Artikel 9 GG);

10.
Recht der selbständig und vorwiegend persönlich ausgeübten Berufe (einschließlich Recht der berufsständischen Versorgungseinrichtungen);

11.
Erbrecht;

12.
Miet- und Pachtrecht;

13.
Wettbewerbsrecht;

14.
grundstücks- und unternehmensbezogene Vermögensfragen im Zusammenhang mit der Herstellung der Deutschen Einheit;

15.
Bau- und Bodenrecht einschließlich Erschließungs- und Enteignungsrecht;

16.
Gesellschaftsrecht einschließlich Genossenschaftsrecht;

17.
Bank-, Börsen- und Wertpapierrecht;

18.
Kreditrecht einschließlich des Rechts der Sicherungen;

19.
Recht der Finanzmarktstabilisierung einschließlich Enteignungen;

20.
Regulierungsrecht;

21.
Anwaltsvertragsrecht;

22.
wirtschaftsrechtliche Fragen der gesetzlichen Krankenversicherung;

23.
Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen;

24.
Wohnungseigentumsrecht;

25.
Dienst- und Werkvertragsrecht,

jeweils einschließlich der dazugehörigen Amtshaftungs-, Kostenrechts-, Prozesskostenhilfe-, Beratungshilfe- und Verzögerungsverfahren sowie Verfahren zu Befangenheitsanträgen.

IV.
Im Übrigen für Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerden

1.
bei denen die Auslegung und Anwendung von Völkerrecht oder der Artikel 23, 24 und 59 GG, mit Ausnahme der einzelnen menschenrechtlichen Gewährleistungen, überwiegen;

2.
bei denen andere Fragen als solche der Auslegung und Anwendung der Artikel 1 bis 17, 19, 101 und 103 Absatz 1 GG (auch in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) überwiegen.

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B.



Im Verfassungsbeschwerdeverfahren bestimmt sich der maßgebliche Rechtsbereich anhand des Verfahrensgegenstands des dem angegriffenen Hoheitsakt zugrundeliegenden Ausgangsverfahrens, es sei denn, der Schwerpunkt liegt erkennbar auf einem Rechtsgebiet, das dem anderen Senat zugewiesen ist.

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C.



Am 31. Dezember 2022 anhängige Verfahren aus dem Rechtsbereich des Ersten Buchs, Achter Abschnitt StPO (A. I. Ziffer 6 Buchstabe b) gehen mit Ausnahme der Verfahren mit den Aktenzeichen 2 BvR 626/20, 2 BvR 714/20, 2 BvR 715/20, 2 BvR 1749/20, 2 BvR 2180/20, 2 BvR 1258/21, 2 BvR 1844/21 in die Zuständigkeit des Ersten Senats über.

Im Übrigen bleibt es für am 31. Dezember 2022 anhängige Verfahren bei der bisherigen Senatszuständigkeit.

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Schlussformel



Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts

Prof. Dr. Stephan Harbarth



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