Artikel 3 - Neununddreißigste Verordnung zur Änderung der Zweihundertfünfundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Streckenführungen, Meldepunkten und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln im kontrollierten Luftraum innerhalb der Bundesrepublik Deutschland) (39. EDENRVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 29.12.2022 BGBl. 2023 I Nr. 21; Geltung ab 20.04.2023
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Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 20. April 2023 in Kraft.



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