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Synopse aller Änderungen der Schutzmaßnahmenaussetzungsverordnung am 01.03.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. März 2023 durch Artikel 1 der 1. SchAussVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SchAussV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2023 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 50

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Aussetzung der Verpflichtungen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(Text neue Fassung)

§ 2 Aussetzung von Verpflichtungen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes
§ 3 Aussetzung der Verpflichtungen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Infektionsschutzgesetzes
§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 2 (neu)




§ 2 Aussetzung von Verpflichtungen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Die Verpflichtungen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erster Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes werden ausgesetzt. 2 Satz 1 gilt nicht für die Verpflichtung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erster Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes, dass die in dieser Vorschrift genannten Einrichtungen nur von Besuchern betreten werden dürfen, die eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen.

(2) Die Verpflichtung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes wird ausgesetzt.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3 (neu)




§ 3 Aussetzung der Verpflichtungen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Infektionsschutzgesetzes


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Die Verpflichtungen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Infektionsschutzgesetzes werden ausgesetzt.

vorherige Änderung

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten




§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Diese Verordnung tritt am 2. Februar 2023 in Kraft und mit Ablauf des 7. April 2023 außer Kraft.




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