Eingangsformel - Verordnung zur Änderung der KfW-Verordnung (KfWVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 13.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 39; Geltung ab 18.02.2023

Eingangsformel



Auf Grund des § 12a Absatz 1, 3 und 5 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau, von denen Absatz 1 durch Artikel 347 Nummer 3 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nach Anhörung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank:



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