Artikel 1 - Fünfundsechzigste Verordnung zur Änderung der Zweihundertzwölften Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Frankfurt am Main) (65. EDDFIFRPVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 19.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 45; Geltung ab 20.04.2023
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 20. April 2023 EDDF-IFR-PV

Die Zweihundertzwölfte Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Frankfurt am Main) vom 13. November 2002 (BAnz. S. 25.489), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 23. September 2022 (BAnz AT 10.10.2022 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(nur Fundstellennachweis ab 2023)

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Zitierungen von Artikel 1 Fünfundsechzigste Verordnung zur Änderung der Zweihundertzwölften Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Frankfurt am Main)

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 65. EDDFIFRPVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 65. EDDFIFRPVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Frankfurt am Main aufgrund der Außerbetriebnahme der Navigationsanlage Ried DVOR/DME und der Inbetriebnahme der Navigationsanlage Frankenstein DVOR/DME
V. v. 19.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 150
Artikel 1 EDDFIFRPVÄndV Änderung der Zweihundertzwölften Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Frankfurt am Main)
... und vom Flughafen Frankfurt am Main) vom 13. November 2002 (BAnz. S. 25.489), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 45 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: (nur Fundstellennachweis ab ...


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