... oder Seelotsen aus einer beliebigen Lotsenbrüderschaft einzuberufen. § 10 Absatz 3 Satz 2, 3 und 4 gilt entsprechend. (5) Nach Abschluss der Prüfung hat die Leitung der ...
... Personen der Aufsichtsbehörde oder der Schifffahrtspolizeibehörde zu benennen. § 10 Absatz 3 Satz 2, 3 und 4 gilt entsprechend. (5) Nach Abschluss der Prüfung hat die Aufsichtsbehörde ...