Artikel 1 - Verordnung über die Aus- und Fortbildung der Seelotsinnen und Seelotsen und zur Umsetzung der neuen Seelotsenausbildung (SeeLAuFVEV k.a.Abk.)

V. v. 21.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 49; Geltung ab 25.02.2023

Artikel 1 Verordnung über die Aus- und Fortbildung der Seelotsinnen und Seelotsen


Artikel 1 ändert mWv. 25. Februar 2023 SeeLAuFV

(gesamter Text siehe Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung - SeeLAuFV)



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