Artikel 16 - Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze (UmwRLUG k.a.Abk.)

Artikel 16 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes


Artikel 16 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2023 VAG § 8, § 14, § 47, § 166

Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Versicherungsunternehmen" die Wörter „mit Sitz im Inland" eingefügt.

b)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Ein Versicherungsunternehmen bedarf der Erlaubnis nach Absatz 1 auch dann, wenn es im Zuge einer Umwandlung nach § 305, § 320 oder § 333 des Umwandlungsgesetzes seinen Sitz vom Ausland ins Inland verlegt."

2.
§ 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „1 und 122a" durch die Angabe „1, 305, 320 und 333" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Verlegt im Zuge einer Umwandlung nach Satz 1 das Versicherungsunternehmen seinen Sitz ins Ausland, erlischt die Erlaubnis."

3.
In § 47 Nummer 4 werden die Wörter „den §§ 1 und 122a" durch die Angabe „§ 1, § 305, § 320 oder § 333" ersetzt.

4.
§ 166 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 1 und 4 wird jeweils die Angabe „1 und 122a" durch die Angabe „1, 305, 320 und 333" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Auf Umwandlungen von Rückversicherungsunternehmen nach den §§ 305, 320 und 333 des Umwandlungsgesetzes findet § 14 Absatz 1 Satz 3 Anwendung."

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Zitierungen von Artikel 16 Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 16 UmwRLUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UmwRLUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden
G. v. 31.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 140
Artikel 9 HinSchGEG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... Absatz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In dem Satzteil vor Nummer ...


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