Das
Versicherungsaufsichtsgesetz vom
1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden nach dem Wort „Versicherungsunternehmen" die Wörter „mit Sitz im Inland" eingefügt.
- b)
- Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Ein Versicherungsunternehmen bedarf der Erlaubnis nach Absatz 1 auch dann, wenn es im Zuge einer Umwandlung nach
§ 305,
§ 320 oder
§ 333 des Umwandlungsgesetzes seinen Sitz vom Ausland ins Inland verlegt."
- 2.
- § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „1 und 122a" durch die Angabe „1, 305, 320 und 333" ersetzt.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Verlegt im Zuge einer Umwandlung nach Satz 1 das Versicherungsunternehmen seinen Sitz ins Ausland, erlischt die Erlaubnis."
- 3.
- In § 47 Nummer 4 werden die Wörter „den §§ 1 und 122a" durch die Angabe „§ 1, § 305, § 320 oder § 333" ersetzt.
- 4.
- § 166 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Satz 1 und 4 wird jeweils die Angabe „1 und 122a" durch die Angabe „1, 305, 320 und 333" ersetzt.
- b)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:
Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden
G. v. 31.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 140