Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.04.2023 aufgehoben

§ 1 - Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Ackerbohnen im Rahmen der Saatgutanerkennung 2023 (AckerbSaatGAV 2023 k.a.Abk.)

V. v. 24.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 54
Geltung ab 02.03.2023 bis 30.04.2023; FNA: 7822-6-59 Sortenschutz, Saatgut

§ 1 Mindestkeimfähigkeit


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Abweichend von § 6 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 3.1.14 Spalte 3 der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2022 (BGBl. I S. 1186) geändert worden ist, beträgt die Mindestkeimfähigkeit für Zertifiziertes Saatgut von Ackerbohnen der Sorten „Fanfare", „Trumpet", „Wizard", „Fuego", „Tiffany", „Birgit", „Macho" und „Allison" 70 vom Hundert der reinen Körner.

(2) Saatgut, das nach den Anforderungen des Absatzes 1 anerkannt worden ist, darf bis zum Ablauf des 30. April 2023 in den Verkehr gebracht werden.

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Zitierungen von § 1 Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Ackerbohnen im Rahmen der Saatgutanerkennung 2023

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AckerbSaatGAV 2023 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AckerbSaatGAV 2023 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 AckerbSaatGAV 2023 Kennzeichnung
... Behältnis mit Zertifiziertem Saatgut, dessen Keimfähigkeit nur den Anforderungen des § 1 Absatz 1 genügt, ist mit einer Zusatzinformation auf dem Etikett, einem Zusatzetikett oder einem ...


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